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Langenscheidt: Die Farbe Gelb

Sind Farben als Markenzeichen zu schützen? Mit dieser Frage müssen sich jetzt Gerichte befassen. Der Verlag Langenscheidt ist zum Beispiel für seine gelben Wörterbücher bekannt und streitet jetzt vor dem Bundesgerichtshof (BGH) darum, ob diese Farbe geschützt werden kann. Die Klage erfolgte gegen den Konkurrenten Rosetta Stone, der ebenfalls die Farbe Gelb als sein Markenzeichen nutzt. 2010 hatte sich Langenscheidt die Farbe Gelb als Farbmarke eintragen lassen, zumindest für die gedruckten Wörterbücher. Jetzt macht das Unternehmen eine Verletzung seiner Markenrechte vor Gericht geltend.

Die Entscheidung steht jedoch erst am 18. September an, wie der BGH nach den ersten Verhandlungen am Mittwoch dieser Woche bekannt gab. Langenscheidt hatte Rosetta Stone auf Unterlassung und Schadenersatz verklagt. Vor dem Oberlandesgericht (OLG) bekam das Unternehmen schon 2012 Recht. In dem Urteil heißt es, dass eine Verwechslungsgefahr bestünde und Verbraucher zu Recht davon ausgehen könnten, es handele sich bei den Rosetta Stone Büchern um Langenscheidt Wörterbücher.

Rosetta Stone ließ das jedoch nicht auf sich sitzen und legte Revision ein. Rosetta Stone wollte ebenfalls, dass die Farbmarke von Langenscheidt gelöscht wird, scheiterte damit aber vor dem Bundespatentgericht, weshalb auch diese Frage vom BGH in einem zweiten Verfahren geprüft werden muss.

Die Farbe Rot gehört der Sparkasse

Farbenstreitigkeiten gibt es aber nicht nur bei Wörterbüchern, sondern auch bei Banken. So beschäftigt die Frage des Schutzes der Farbe Rot seit Jahren die Gerichte. 2007 wurde die Farbe Rot für den Deutschen Sparkassen- und Giroverband vom Deutschen Patentamt als Marke registriert. Die spanische Santander-Bank, die ein fast identisches Rot verwendet, ging dagegen vor.

Am Donnerstag fiel die Entscheidung vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) und gibt einige klare Linien vor. Demnach könnten konturlose Farben grundsätzlich geschützt werden. Voraussetzung ist, dass sehr viele Verbraucher die Farbe mit einem bestimmten Unternehmen oder einer Marke verbinden. Trotzdem könne man hier keine pauschalen Angaben machen, wie viele Verbraucher diese Assoziation führen, eine solche Schwelle kann es nach den Richtern in Luxemburg nicht geben.

Zusätzlich hängt die Gestattung des Farbschutzes als Marke von weiteren Kriterien ab. Dazu zählten unter anderem der Marktanteil des Unternehmens, wie lange dieses die Farbe schon nutzt und die geografische Verbreitung. Auch der Werbeaufwand der Unternehmen spiele eine große Rolle. Diese Grundlagen muss jetzt das Bundespatentgericht bei seiner Entscheidung mit berücksichtigen.

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