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Keine Reservierungsgebühr in Pflegeheimen

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Eine Reservierungsgebühr für das Freihalten eines Platzes im Pflegeheim darf nicht erhoben werden. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden. Pflegeheime dürfen demnach Leistungen erst nach und nicht schon vor dem Einzug abrechnen. Das gilt für gesetzlich wie privat Versicherte gleichermaßen.

Wie aus dem jüngsten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe unter dem Aktenzeichen III ZR 225/20 hervorgeht, sind Pflegeheime verpflichtet, mit ihren Bewohnern „auf Tagesbasis“ abzurechnen. Eine Vorabgebühr für die Reservierung eines Platzes sei unvereinbar mit den gesetzlichen Vorschriften, hieß es in der Urteilsbegründung und deshalb von vornherein unwirksam.

Pflegeheimkosten nur für Tage, an denen das Heim in Anspruch genommen wird

Laut den Vorschriften aus dem Elften Sozialgesetzbuch müssen Pflegeversicherte ihren Platz im Pflegeheim nur an den Tagen bezahlen, an denen sie diesen auch tatsächlich nutzen. Bisher war umstritten, ob diese Regelung auch für Privatpatienten greift.

Trotzdem schätzt der Biva-Pflegeschutzbund, der im besagten Fall den Kläger unterstützt hatte, dass auch gesetzlich Versicherte davon profitieren. Einige Heime haben nämlich auch von diesen Platzgebühren für eine Reservierung verlangt.

Platzgebühr vorab berechnet

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger für seine privat pflegeversicherte Mutter, die inzwischen verstorben ist, einen Heimvertrag für die vollstationäre Pflege abgeschlossen. Dieser sollte mit dem 15. Februar 2016 starten, tatsächlich ist die Frau aber erst am 29. Februar 2016 eingezogen. Für die dazwischen liegende Zeit hat das Heim laut Vertrag eine „Platzgebühr“ in Höhe von 75 Prozent der regulären Vergütung gefordert. Im besagten Fall waren das immerhin 1.128 Euro.

Zunächst zahlte der Sohn den Betrag zwar, forderte das Geld aber später zurück. Im Grundsatz gab der BGH dem Kläger nun recht. Schon 2018 hatten die Richter des obersten Karlsruher Gerichts entschieden, dass die Abrechnung im Pflegeheim taggenau erfolgen muss. Allerdings bezog sich das damalige Urteil auf gesetzlich Pflegeversicherte. Nun gilt es auch für privat Versicherte.

Die Richter begründeten dies damit, dass das Sozialgesetzbuch auf der Leistungsseite nicht nur die gesetzliche, sondern auch die private Pflegeversicherung regele. Aus ihrer Sicht entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, Pflegeverträge ebenfalls gleich zu handhaben.

Damit sei eine Platz- oder Reservierungsgebühr mit diesen Vorgaben nicht vereinbar. Außerdem sei eine „Auslastungskalkulation“ in die Pflegesätze eingerechnet. Daher führe eine Reservierungsgebühr zu der „naheliegenden Gefahr“, dass die Heime für Leerstände doppelt kassieren. Im vorliegenden Fall muss das Heim den Betrag zurückzahlen. Allerdings muss das Landgericht Köln noch entscheiden, ob es komplett an den Sohn geht oder unter allen Erben aufgeteilt wird.

Quelle: dpa

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