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In Kalifornien Kartellklage gegen Google anhängig

Unter dem Aktenzeichen 14-cv-02007-HRL ist beim zuständigen Gericht in Kalifornien eine Sammelklage mit dem Vorwurf der Kartellrechtsverletzung eingereicht worden. Einer der Kläger ist Gary Feitelson, der sich darüber ärgerte, dass bei seinem HTC-Handy die Suche über Google vorprogrammiert war und ihm dadurch zusätzliche Kosten entstanden sind. Der zweite Kläger ist Daniel McKee, dem es mit seinem Smartphone Samsung Galaxy S3 ähnlich ging.

Auf welchen Fakten beruht die Kartellklage gegen Google?

Beide Kläger werfen Google vor, sich durch Absprachen mit den Herstellern der Smartphones und Tablets eine Monopolstellung auf dem Markt verschafft zu haben. Selbst wenn die mobilen Browser es nicht anzeigen, wird im Hintergrund die Suche über Google durchgeführt. Oftmals ist das Betriebssystem der Smartphones und Tablets von den Herstellern so eingestellt, dass sich der Suchanbieter vom Nutzer nicht ändern lässt. Das gilt analog auch für die Apps und Widgets, die für den mobilen Internetzugang benutzt werden können. Dadurch erreichte Google auf dem US-Markt einen Anteil von fast 87 Prozent bei allen bearbeiteten Suchanfragen von mobilen Endgeräten aus. Yahoo! Wurde bis auf knapp acht Prozent zurückgedrängt und die Microsoft-Suchmaschine Bing verzeichnet nur noch einen Marktanteil von rund fünf Prozent.

Kartellklage unterstellt Google Wettbewerbsverzerrung

Das Internet bietet ein gewaltiges Potential für Einnahmen aus Werbeanzeigen. Hier arbeitet Google beispielsweise mit der Anzeige von vermeintlichen Suchergebnissen auf den vorderen Plätzen. Zwischen fünf und zehn solcher bezahlter Platzierungen werden auf der ersten Ergebnisseite angezeigt. Allein mit dieser Praktik kassiert Google nach den Hochrechnungen der Kläger etwa fünfzehn Milliarden Dollar pro Jahr. Bereits im Herbst 2011 hatte sich der amerikanische Senat mit dieser Problematik beschäftigt. Im Frühjahr 2014 rief das Vorgehen von Google auch die EU-Wettbewerbskommission auf den Plan. In beiden Fällen gab es eine einvernehmliche Einigung, die allerdings im Falle der EU noch keine beschlossene Sache ist. Einige der EU-Staaten halten die Regelung für nicht ausreichend.

Einige Auszüge aus umstrittenen Vereinbarungen

Mit HTC beispielsweise hat Google eine sogenannte MADA-Vereinbarung getroffen. Sie besagt, dass die Handys „nur dann verkauft werden dürfen, wenn sie alle Google-Anwendungen unterstützen“. Außerdem wurde HTC Kraft dieser Vereinbarung dazu verpflichtet, auf allen Smartphones die Google-Top-Suche und Google-Play deutlich sichtbar auf dem Startbildschirm zu platzieren. Außerdem muss die Suche via Google herstellerseitig voreingestellt sein. Das Ziel dieses Monopolstrebens von Google ist nicht nur das Erzielen von Werbeinnahmen. Auch die parallel erfolgende Sammlung von Daten zum Nutzerverhalten ist den beiden Klägern ein „Dorn im Auge.“

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