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Welcher Sachverhalt liegt dem Urteil zur Krankentagegeldversicherung zugrunde?
Ausgangspunkt ist die Tatsache, dass der BGH in seinem Urteil im Verfahren mit dem Aktenzeichen BGH IV ZR 44/15 im Jahr 2016 eine allgemein verwendete Klausel in Krankentagegeldversicherungen für unwirksam erklärt hatte. Sie verschaffte dem beklagten Versicherer das Recht, die Zahlungen des vertraglich vereinbarten Krankengelds zu kürzen, wenn zuvor das Nettoeinkommen des Versicherungsnehmers gesunken war. Der Bundesgerichtshof kam damals zu dem Schluss, dass eine solche Klausel gegen das im Paragrafen 307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verankerte Transparenzgebot verstößt. Daraufhin wollte der Versicherer eine ähnliche Regelung mit einer neuen Klausel im Jahr 2018 nachträglich integrieren. Der Kläger hält auch die Neufassung der Klausel für unwirksam und klagte vor dem Landgericht Köln (Aktenzeichen 23 O 168/21) auf die Zahlung des vollen Krankentagegelds, das sich aus den ursprünglich in seinem Vertrag dokumentierten Beträgen ergibt. Daraufhin wendete sich der beklagte Versicherer an das Oberlandesgericht Köln, das unter dem Aktenzeichen 9 U 40/23 im Februar 2024 zu Gunsten des Versicherers entschied.
Welchen Standpunkt vertritt der BGH zur Krankentagegeldversicherung?
Der vierte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erklärte die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln für nicht zutreffend. Dem Kläger steht die volle Höhe der vertraglich vereinbarten Tagessätze beim Krankentagegeld zu. Ein Ersatz der für unwirksamen erklärten Klausel ist nur dann erforderlich und möglich, wenn „dies zur Fortführung des Vertrags erforderlich“ ist oder sich „eine unbillige Härte“ für eine Vertragspartei ohne eine neue Regelung ergeben würde. Beides sieht der Bundesgerichtshof als nicht gegeben an. Bei der Krankentagegeldversicherung werden die Tagessätze zudem pauschal festgelegt, sodass sich Abweichungen zu Gunsten und zu Lasten beider Vertragsparteien ergeben können. Dieses Risiko wird üblicherweise bereits in die Kalkulation der Versicherungsbeiträge einbezogen.
Quelle: BGH-Urteil Aktenzeichen IV ZR 32/24
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