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Häusliches Arbeitszimmer kann bei Hausverkauf finanzielle Nachteile bringen

Wenn eine privat genutzte Immobilie verkauft wird, gibt es in der Regel keine Probleme mit dem Finanzamt. Das gilt selbst dann, wenn beim Verkauf Gewinne erwirtschaftet werden, zwischen Kauf und Verkauf der Immobilie aber wenigstens zehn Jahre liegen. In diesem Fall müssen die Gewinne nicht versteuert werden. Gleiches gilt, wenn das Haus stets ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt wurde oder zumindest im Jahr des Verkaufs und den beiden vorangegangenen Jahren.

Hausverkauf unterhalb der Zehn-Jahres-Frist

Anders sieht es aber aus, wenn die Zehn-Jahres-Frist nicht eingehalten wird. Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin rät, in diesen Fällen sehr genau auf die Nutzung der Immobilie zu schauen. So kann das Finanzamt schnell hellhörig werden, wenn sich im Haus ein häusliches Arbeitszimmer befand. In diesem Fall geht man nicht von einem selbst bewohnten Raum aus. Der Teil der Erlöse aus dem Verkauf, der auf das Arbeitszimmer entfällt, müsse dann genauer betrachtet werden. Haben sich dabei Gewinne ergeben, sind diese zu versteuern.

Hausverkauf mit häuslichem Arbeitszimmer nach mehr als zehn Jahren

Liegen zwischen Kauf und Verkauf der Immobilie dagegen mehr als zehn Jahre, lässt sich das Haus auch mit Arbeitszimmer oft problemlos veräußern. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Arbeitszimmer ausschließlich für Vermietungs- und Arbeitnehmertätigkeiten genutzt wurde. Sobald es für Einkünfte aus Gewerbebetrieben, Land- und Forstwirtschaft oder sonstigen freiberuflichen und selbstständigen Tätigkeiten genutzt wurde, sieht es wieder anders aus. Auch hier muss der Gewinnanteil, der auf das häusliche Arbeitszimmer entfällt, immer versteuert werden. Dabei spielt es übrigens für den Fiskus keine Rolle, ob die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer tatsächlich abgesetzt wurden oder nicht.

Quelle: N-TV

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