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Geld zurück von der Krankenkasse – Achtung Steuerfalle

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Wenn die eigene Krankenkasse Beiträge erstattet, müssen diese in der Steuererklärung angegeben werden. Anders sieht es aber bei Bonuszahlungen aus.

Verbraucher sollten daher darauf achten, wie das Geld, das sie erhalten, deklariert wird. Steuerlich betrachtet gehören die Krankenkassenbeiträge zu den Vorsorgeaufwendungen. Damit können sie steuerlich geltend gemacht werden, senken Einkünfte und Steuerlast. Allerdings will der Fiskus natürlich nur die tatsächlich geleisteten Beiträge berücksichtigen. Daher müssen Beitragsrückzahlungen der Kassen ebenfalls angegeben werden. Darauf weist jetzt der Bund der Steuerzahler unter Berufung auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums hin.

Bonuszahlungen müssen in der Steuererklärung nicht angegeben werden

So zahlen viele Krankenkassen Beiträge an ihre Versicherten zurück, wenn bestimmte Leistungen über einen bestimmten Zeitraum nicht in Anspruch genommen wurden. Darüber hinaus gibt es viele Bonuszahlungen, etwa für Vorsorgemaßnahmen, wie die Mitgliedschaft im Fitnessstudio oder im Sportverein. Diese Bonuszahlungen sind grundsätzlich nicht zu versteuern und müssen daher auch nicht in der Steuererklärung angegeben werden.

Das zumindest gilt laut Bundesfinanzministerium für Bonuszahlungen bis zu 150 Euro. Diese sollen von den Finanzämtern automatisch als solche angesehen werden. Darüber hinaus gehende Zahlungen seitens der Krankenkasse werden vom Fiskus jedoch häufig als Beitragsrückerstattung angesehen.

Nachweise für Bonuszahlungen

Versicherte, die also mehr als 150 Euro jährlich als Bonusleistung für gesundheitsbewusstes Verhalten zurückerstattet bekommen, müssen nachweisen, dass es sich nicht um Beitragsrückzahlungen handelt. Nur dann kann garantiert werden, dass die Zahlungen nicht versteuert werden.

Über den Betrag kommt man schnell hinaus, denn viele Kassen bieten Bonuszahlungen für Vorsorgeuntersuchungen, Sportabzeichen oder die Teilnahme an Workshops.

Quelle: dpa

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