Im Verfahren mit dem Aktenzeichen I ZR 241/19 zu den
Um welche Informationspflichten der Internethändler geht es?
Der Europäische Gerichtshof soll mehrere Grundsatzfragen beantworten. Dabei geht es um die Informationspflichten rund um die von den Produzenten der gehandelten Waren gewährten Herstellergarantie. Die Frage ist, ob Internethändler allein wegen einer bestehenden Herstellergarantie nach dem Paragrafen 312 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dazu verpflichtet sind, darüber umfassend zu informieren. Unsicherheit besteht außerdem zur Frage, ob die Erwähnung einer Herstellergarantie eine weitergehende Informationspflicht nach sich zieht. Zusätzlich soll sich der Europäische Gerichtshof dazu äußern, welche Angaben notwendig sind, um der Pflicht zur Information der Kunden nach den Paragrafen 312 und 479 BGB sowie den Paragrafen 3 und 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vollständig nachzukommen. Weitere Anforderungen ergeben sich aus den jeweiligen Artikeln 6 der Richtlinien 2011/83/EU und 1999/44/EG sowie dem Artikel 246 EGBGB.
Wie kam es zum Verfahren I ZR 241/19 beim Bundesgerichtshof?
Die streitenden Parteien legten zuerst Klage beim Landgericht Bochum unter dem Aktenzeichen I-13 O 110/18 ein und riefen anschließend unter dem Aktenzeichen I-4 U 22/19 das Oberlandesgericht Hamm an. Strittig war und ist die Frage, ob eine allgemeine Formulierung zur Herstellergarantie ausreicht, die keine Angabe zum räumlichen Geltungsbereich enthält. Außerdem fehlten Angaben zu den gesetzlichen Garantieansprüchen der Kunden. Damit sah ein Mitbewerber beim Verkauf von Offiziersmessern aus der Schweiz über Amazon die oben genannten Gesetze als verletzt an. Diesen Standpunkt teilte das Landgericht Bochum nicht. Daraufhin wendete sich der klagende Händler ans Oberlandesgericht. Die dortigen Richterinnen und Richter waren gegenteiliger Meinung und bejahten eine erweiterte Informationspflicht vor allem mit Blick auf die fehlenden Hinweise zu den gesetzlichen Verbraucherrechten und den räumlichen Geltungsbereich der aufgeführten Herstellergarantie. Der beklagte Händler rief deshalb den Bundesgerichtshof an.
Quelle: Bundesgerichtshof PM 31/2021 zum Aktenzeichen I ZR 241/19
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