Mit dem positiven Urteil des Oberlandesgerichts München im Verfahren 6 U 1549/20 ist der Deutschen Umwelthilfe ein weiterer Sieg im Kampf um die Rechte der Verbraucher im Interesse des Umwelt- und Klimaschutzes gelungen. Es zeigt sehr deutlich, dass die Maßnahmen einiger Händler bei der
Welche Fragen musste das Urteil 6 U 1549/20 des OLG München klären?
Die Parteien (die Deutsche Umwelthilfe und einer der in Deutschland führenden Elektronikdiscounter) stritten sich darüber, ob bundesweit 433 Rückgabestellen und die Rücksendung per Post ausreichen, um die gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Konkret ging es dabei um die Rückgabe von Altlampen, in denen Quecksilber enthalten ist. Die Deutsche Umwelthilfe war der Überzeugung, dass diese Angebote für die Rückgabe von Elektroaltgeräten im konkreten Fall nicht ausreichen. Die Umweltschützer begründeten ihren Standpunkt einerseits mit der stellenweise erheblichen Distanz zwischen den Verbrauchern und den Rückgabestellen und im Fall der quecksilberhaltigen Altlampen mit den für gefährliche Stoffe (und dazu zählt Quecksilber) geltenden Transportbestimmungen. Der Discounter hielt dagegen und verwies dabei auch auf die Möglichkeit der Entsorgung in den von Kommunen betriebenen Sammelstellen. Die zuständigen Richter/innen am Oberlandesgericht München stellten sich auf die Seite der Deutschen Umwelthilfe und damit auch auf die Seite der Verbraucher.
Welche Entscheidungsgründe benennt das OLG München?
Der beklagte Discounter betont, dass bundesweit kein Kunde für die Rückgabe von Elektroaltgeräten mehr als 50 Kilometer (einfache Strecke) fahren muss. Die Mitglieder des Senats des OLG München halten die daraus resultierende Gesamtstrecke für unzumutbar. Eine Passage in der Urteilsbegründung ist besonders interessant. Dort geben die Richter/innen zu bedenken, dass viele Verbraucher auch keinen PKW haben, um zur nächsten kommunalen Sammelstelle oder Rückgabestelle der Händler zu fahren. Hier dürfte vor allem die Kostenfrage im Fokus stehen. Das Angebot der für den Kunden kostenfreien Rücksendung per DHL reicht ebenfalls nicht, weil damit ein Verstoß gegen die AGB von DHL sowie im Falle der quecksilberhaltigen Altlampen ein Verstoß gegen die allgemeinen Bestimmungen zur Beförderung gefährlicher Stoffe erfolgt. Damit sieht der Senat des OLG München die Pflichten aus dem Paragrafen 17 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) durch den beklagten Discounter als nicht erfüllt an.
Quelle: Urteil OLG München 6 U 1549/20, Deutsche Umwelthilfe
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