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EuGH-Grundsatzurteil C-290/16 zu Flugnebenkosten

Mit dem Grundsatzurteil C-290/16 vom 06. Juli 2017 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Rechte von Verbrauchern gestärkt. Können diese eine Flugreise nicht antreten, können sie Geld von der jeweiligen Airline zurückfordern. Am Donnerstag entschieden die Luxemburger Richter, dass in Deutschland die Sondergebühren bei Anträgen auf Erstattung ausgeschlossen werden dürfen.

Klare Transparenz bei Flugnebenkosten laut Urteil C-290/16

Ebenso forderten die Richter des EuGH mehr Transparenz bei der Angabe der Flugnebenkosten. So müssten Fluglinien generell alle Anteile von Steuern, Gebühren und Zuschlägen im Flugpreis detailliert ausweisen. Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln sind somit auch auf Fluggesellschaften anwendbar.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband Berlin geklagt. Es ging um eine Klage gegen Air Berlin. Zum einen monierten die Verbraucherschützer die Bearbeitungsgebühr von satten 25 Euro. Sie fiel immer dann an, wenn Fluggäste einen Flug im Spartarif stornierten und anschließend das Geld zurückforderten.

Zum anderen kritisierten die Verbraucherschützer, dass die Anteile an Gebühren, Zuschlägen und Steuern, die im Ticketpreis enthalten sind, nicht ausreichend ausgewiesen wurden. 2010 habe man Probebuchungen durchgeführt, bei denen die Zusatzkosten zu niedrig ausgewiesen wurden. Dies sei insofern von Bedeutung, weil Kunden beim Nichtantreten eines Flugs zumindest einen Teil dieser Zusatzkosten zurückverlangen können.

Die derzeitige Praxis von Air Berlin führt laut Verbraucherschützern dazu, dass die Verbraucher in die Irre geführt werden. Zudem verstoße sie gegen die EU-Verordnung zur Preistransparenz. Vor zwei unteren Instanzen bekamen die Verbraucherschützer im besagten Fall bereits Recht, mittlerweile liegt die Akte beim Bundesgerichtshof (BGH).

BGH befragte EuGH zum Fall

Der BGH allerdings hatte jetzt zwei Rechtsfragen dem EuGH zur Klärung vorgelegt. Nach deutschem Recht darf laut Ansicht des BGH keine Bearbeitungsgebühr verlangt werden. Diese würde Verbraucher einseitig benachteiligen. Die Richter aus Karlsruhe wollten nun vom EuGH wissen, ob dieses deutsche Recht mit dem EU-Recht vereinbar sei, was der EuGH jetzt bejahte.

Außerdem bestätigten die Richter des EuGH, dass die Fluglinien die Anteile der Zusatzkosten am Flugpreis genau aufschlüsseln müssen. Wenigstens die Höhe der Steuern und sonstigen Gebühren, die im Endpreis enthalten sind, müssen dem Verbraucher klar mitgeteilt werden. Dies begründeten die Richter damit, dass das Ziel der Preistransparenz verfehlt würde, wenn Airlines selbst entscheiden könnten, welche Entgelte sie in den Flugpreis einbeziehen und welche nicht.

Die aktuellen Entscheidungen des EuGH gelten übrigens für die gesamte EU und der Einzelfall in Deutschland wird auf dieser Grundlage jetzt vom BGH entschieden. Große Freude machte sich nach der Urteilsverkündung bei den Verbraucherschützern breit. Expertin Kerstin Hoppe freute sich, dass Verbraucher es künftig bei Stornierungen einfacher haben werden, ihre Rechte durchzusetzen und ihr Geld zurückzuerhalten.

Quelle: dpa

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