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Bundesverfassungsgericht beschert Sachsen höhere Kosten für Beamte

Auf den Landeshaushalt Sachsen kommen nachträgliche Ausgaben für Beamtengehälter zu. Dafür sorgte ein Urteil, welches das Bundesverfassungsgericht unter den Aktenzeichen 2 BvR 883/14 und 2 BvR 905/14 am 7. Juli 2017 fällte. Danach dürfen sich Beamte der Besoldungsgruppe A10 auf kräftige Nachzahlungen für die Jahre 2008 und 2009 freuen. Die Regelungen des Freistaats zur Beamtenbesoldung in der Gruppe A10 wurden von Bundesverfassungsgericht als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar eingestuft. Nun muss die Landesregierung Sachsen rückwirkend für 2008 und 2009 neue Regelungen schaffen. Als Termin dafür setzten die Verfassungsrichter den 1. Juli 2018 an.

Was ging den Urteilen 2 BvR 883/14 und 2 BvR 905/14 voran?

Geklagt hatten zwei sächsische Polizeioberkommissare, die sich durch die nicht zeitgleiche Anpassung der Besoldung Ost an die Besoldung West in allen Besoldungsgruppen benachteiligt fühlten. Die Bezüge in den Gruppen A1 bis A9 waren am 1. Januar 2008 und damit deutlich früher als die Besoldung in der Gruppe A10 (1. Januar 2010) angehoben worden. Dadurch verringerte sich der zuvor zwischen der Gruppe A9 und der Gruppe A10 bestehende Unterschied von 224 Euro auf 56 Euro. Allerdings besagen die gesetzlichen Regelungen zum Abbau der Differenzen zwischen Ost und West, dass dadurch die Unterschiede zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen nicht verringert werden dürfen. Genau das ist durch die zeitlich verschobene Anpassung der Besoldungsgruppe A10 in Sachsen jedoch passiert. Hinzu kommt, dass die Inhalte eines Tarifvertrags erst mit einer viermonatigen Verzögerung auf die Besoldungsgruppe A10 angewendet worden waren.

Wie begründeten die Richter die Urteile 2 BvR 883/14 und 2 BvR 905/14?

Im Wesentlichen wird der Landesregierung Sachsen ein Verstoß gegen den Artikel 33 des Grundgesetzes vorgeworfen. Er erlaubt keine Einsparungen beim Beamtensold, die allein dem Sparzwang der Landesregierungen geschuldet sind. Aus dem im Grundgesetz verankerten Leistungsprinzip leitet sich nach Auffassung der Verfassungsrichter auch ein Prinzip der Bestenauslese ab, welches wiederum Unterschiede bei der Besoldung nach den erworbenen Qualifikationen und dem Rang nach sich zieht. Darauf bezieht sich der in der Urteilsbegründung des Bundesverfassungsgerichts enthaltene Hinweis auf das Abstandsgebot. Gegen dieses Abstandsgebot hat Sachsen durch die zeitverzögerte Anhebung der Besoldungsgruppe A10 verstoßen. Deshalb gingen die Verfassungsrichter von einer gesetzeswidrigen Benachteiligung der Angehörigen der Besoldungsgruppe A10 aus und forderte eine rückwirkende Korrektur. Diese wird sich auch bei den Beamten der Gruppe 10 auswirken, die seit Jahresbeginn 2008 in den Ruhestand versetzt wurden.

Quelle: bundesverfassungsgericht.de

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