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Urteil 19 VA 17/16: Rundfunkgebühr nicht in bar zahlbar

Der Rundfunkbeitrag sorgt immer wieder für Ärger. Zahlreiche Haushalte wollen sich vor der unausweichlichen Zahlung drücken. Sie berufen sich dabei auf den § 14 des Bundesbankgesetzes. Laut diesem sind in Deutschland lediglich auf Euro lautende Banknoten als „einziges, unbeschränktes gesetzliches Zahlungsmittel“ zulässig. Demnach dürfte niemand eine Barzahlung ablehnen, so auch nicht der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“. In dessen Bescheiden jedoch stehen nur drei Zahlarten zur Auswahl: Lastschrift, Dauerüberweisung oder Einzelüberweisung.

Barzahlung erzwingen beim Rundfunkbeitrag?

Findige Beitragsschuldner kamen jetzt auf die Idee, dem Beitragsservice ausschließlich die Barzahlung des Rundfunkbeitrags anzubieten. Dieses Angebot musste der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ jedoch mit Verweis auf die Rundfunkbeitragssatzungen immer wieder ablehnen. Die Beitragsschuldner erhoffen sich wohl durch ihr Vorgehen, um die Zahlung des Beitrags herumzukommen.

Allerdings sehen das immer mehr deutsche Gerichte anders. Zuletzt hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart mit dem Urteil 19 VA 17/16 entschieden, dass es im Falle des Rundfunkbeitrags kein Recht auf Barzahlung gibt, die Zahlungen aber dennoch fällig sind.

Worum ging es im Urteil 19 VA 17/16?

Im besagten Urteil ging es um einen Beitragszahler, der gegen den Südwestrundfunk (SWR) geklagt hatte. Er sah den SWR im Annahmeverzug, da er den geschuldeten Beitrag in Höhe von 60,98 Euro in bar zahlen oder bei Gericht hinterlegen wollte. Das zunächst zuständige Amtsgericht hatte dies abgelehnt, woraufhin der Mann in Berufung vor das OLG zog. Doch auch das OLG Stuttgart entschied im Urteil 19 VA 17/16, dass der SWR durchaus berechtigt sei, Zahlungen nur in Form von Buchgeld anzunehmen und Barzahlungen generell auszuschließen.

Die Richter erklärten, dass der § 14 des Bundesbankgesetzes lediglich das Recht zur Ausgabe von Banknoten regele. Allerdings solle damit kein Verbot von Überweisungen erzielt werden und Barzahlungen sollten auch keinen Vorrang vor bargeldlosen Zahlungen erhalten. Die Regelung befasse sich laut Ansicht der Richter auch nicht mit dem Verhältnis zwischen Bar- und Buchgeld. Vielmehr geht es darum, den Status des gesetzlichen Zahlungsmittels zu verdeutlichen. Gleichzeitig gibt es im Bundesbankgesetz auch verschiedene Ausnahmen, in denen eine Annahmepflicht von Barzahlungen eben nicht gewährleistet ist.

Quelle: awi

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