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Urteil VIII ZR 147/16: Rückzahlung der Einspeisevergütung für PV-Anlage

Damit die Einspeisevergütung für den mit der Photovoltaikanlage erzeugten und ins öffentliche Netz eingespeisten Strom auch tatsächlich fließt, muss die PV-Anlage bei der Bundesnetzagentur angemeldet werden. Geschieht das nicht, haben PV-Anlagenbetreiber auch keinen Anspruch auf die Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Anlagenbetreiber müssen in einem solchen Fall sogar bereits erhaltene Einspeisevergütungen zurückzahlen. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Urteil VIII ZR 147/16 entschieden.

Wie kam es zum BGH-Urteil VIII ZR 147/16?

In dem besagten Urteil ging es um einen Landwirt aus Schleswig-Holstein. Bereits 2012 hatte er eine Solaranlage auf dem eigenen Dach installieren lassen und den damit erzeugten Strom ins öffentliche Netz eingespeist. Zuvor hatte der Landwirt auf einem Formblatt bestätigt, dass er sowohl Leistung als auch Standort der Anlage an die Bundesnetzagentur gemeldet habe. Allerdings fand diese Meldung gegenüber der Bundesnetzagentur nie statt, so dass der Stromnetzbetreiber die gezahlte Einspeisevergütung zurückverlangte. Insgesamt ging es um mehr als 50.000 Euro.

Der BGH entschied im Urteil VIII ZR 147/16, dass die Rückforderung der Einspeisevergütung rechtens war. Der Betreiber der PV-Anlage sei selbst dafür verantwortlich gewesen, seine Meldepflichten zu erfüllen. Im Urteil hieß es weiter, dass der Anlagenbetreiber verpflichtet sei, sich selbst über die aktuell gültige Rechtslage sowie die „Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung nach dem EEG“ zu informieren.

Zu späte PV-Anlagen-Anmeldungen sind häufig

Dabei ist der Landwirt aus dem jetzt publik gewordenen Urteil längst kein Einzelfall. Alleine von Januar bis September 2015 haben über 4.500 PV-Anlagen-Betreiber ihre Anlagen zu spät angemeldet. Anfang Oktober 2015 folgten noch einmal 8.700 neue Fälle. Dabei wurden lediglich die Anlagen gezählt, die mehr als drei Wochen zu spät angemeldet wurden.

83 der insgesamt 8.700 Meldungen gingen bei der Bundesnetzagentur sogar mit einer Verspätung von über einem Jahr ein. Unklar bleibt aber auch nach dem BGH-Urteil VIII ZR 147/16, für wie viele Anlagenbetreiber jetzt eine Rückforderung der Einspeisevergütung infrage kommt.

Natürlich geht es bei weitem nicht immer um solch hohe Summen, wie im jetzt verhandelten Fall. Aber die Schleswig-Holstein Netz AG, die im verhandelten Fall geklagt hatte, gibt an, dass sie von rund 200 Solarstrom-Erzeugern derzeit drei bis vier Millionen Euro Einspeisevergütung zurückverlangt. Mehrere weitere Fälle sind beim BGH in diesem Zusammenhang anhängig. Dazu gehört auch der Fall eines Landwirts, der nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig gut 200.000 Euro an den Netzbetreiber zurückzahlen soll.

Quelle: dpa

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