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Bundesnetzagentur hebt Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung auf

Eigentlich sollten ab dem 1. Juli 2017 in Deutschland die neuen Bestimmungen des Paragrafen 113 des Telekommunikationsgesetzes greifen. Sie verpflichten die Provider, die Kundendaten je nach Art für einen Zeitraum von bis zu zehn Wochen zu speichern. Doch am 22. Juni 2017 fiel beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen unter dem Aktenzeichen 13 B 239/17 ein wegweisendes Urteil. Daraus geht hervor, dass der Kläger (Spacenet) nicht zur Umsetzung dieser Bestimmungen verpflichtet ist. Die Richter des Oberverwaltungsgerichts kamen zu dem Schluss, dass sich die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung nicht mit dem Europarecht vereinbaren lässt.

Wie geht es nach dem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung weiter?

Eine verbindliche Reaktion der Bundesnetzagentur liegt bereits vor. Sie findet sich in einer Pressemeldung zur Umsetzung der Paragrafen 110 und 113 des Telekommunikationsgesetzes. Danach sind die Provider von der Einhaltung der im dritten Abschnitt des Paragrafen 113b benannten Pflichten vorerst befreit. Dieser Abschnitt bezieht sich auf die für den Internetzugang verwendeten IP-Adressen, die Anschluss- und Benutzerkennung sowie den Zeitpunkt der Internetnutzung.

Die Aussetzung dieser Pflicht wurde bis zum Ende des Hauptverfahrens terminiert. Mit der damit hergestellten allgemeinen Verbindlichkeit des Urteils des OVG NRW 13 B 239/17 will die Bundesnetzagentur eine Vielzahl von Klagen verhindern, die von weiteren Providern unter Berufung auf das Leiturteil eingereicht werden können. Parallel steht jedoch fest, dass die Bundesnetzagentur den Fall dem Bundesverfassungsgericht vorlegen wird, weil eine Anrufung des Bundesverwaltungsgerichtshofs nicht möglich ist. Das Ziel ist, die Frage der Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung vom Europäischen Gerichtshof entscheiden zu lassen.

Pauschale Speicherung ist den Richtern ein Dorn im Auge

Den nordrhein-westfälischen Verwaltungsrichtern geht es nicht darum, die Möglichkeit der Vorratsdatenspeicherung vollständig für rechtswidrig zu erklären. Der Hauptkritikpunkt ist die Tatsache, dass die Daten aller Kunden „anlasslos“ gespeichert werden sollen. Dass sich diese Vorgehensweise nicht mit dem Europarecht vereinbaren lässt, hatte der Europäische Gerichtshof bereits in den 2016 gefällten Urteilen zu den Verfahren C-698/15 und C-203/15 deutlich gemacht.

Quelle: bundesnetzagentur.de

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