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Duschen und Umziehen = Arbeitszeit? Urteil 9 Sa 425/15

Eine kuriose Klage vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf sorgte in diesen Tagen für Aufsehen. Ein Kfz-Mechaniker klagte gegen die Stadtwerke Oberhausen. Seine Forderung: Die tägliche Zeit, die er vor Schichtbeginn und nach Feierabend benötige, um sich umzuziehen und zu duschen, sollte zur Arbeitszeit gehören und entsprechend bezahlt werden. Bereits im März 2015 fällte das Arbeitsgericht Oberhausen unter dem Aktenzeichen 3 Ca 1700/14 das Urteil zugunsten des Klägers. Allerdings zogen die Stadtwerke Oberhausen vor das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf.

Urteil 9 Sa 425/15 schlägt gütliche Einigung vor

Die Kammer schlug in dem Fall eine gütliche Einigung vor. 375,04 Euro statt der geforderten 750 Euro könne der Kfz-Mechaniker erhalten. Diese Nachzahlung würde anfallen, wenn man die zehnminütige Umziehzeit vor und nach der Arbeit als Arbeitszeit anrechne.

Darüber hinaus forderte der Arbeitnehmer, dass auch die zehnminütige Dusche nach Feierabend mit bezahlt werde. Diese Forderung lehnte das LAG Düsseldorf allerdings ab, da es hierfür bisher keine gesicherte Rechtsprechung gibt.

Widerspruch gegen Urteil 9 Sa 425/15 noch möglich

Bis zum 24.08.2015 haben der Kommunale Arbeitgeberverband und der Kläger jetzt das Recht, Widerspruch gegen das Urteil einzulegen. Sollte es zum Widerruf des Vergleichs kommen, muss ein neuer Termin zur Entscheidung von Amts wegen bestimmt werden.

15 weitere Kollegen des Klägers haben die Stadtwerke Oberhausen bisher bereits auf Nachzahlung verklagt. In den nächsten Tagen soll geprüft werden, ob der Vergleich auch auf sie angewendet werden kann.

Quelle: Wiesbadener Tageblatt

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