Alltagsmagazin.de

News und Tipps aus allen Lebensbereichen

Keine förmliche Rücknahme der Abmahnung – Urteil 5 SA 980/14

Eine Abmahnung ist für Arbeitnehmer immer negativ. Jetzt wollte sich deshalb eine Arbeitnehmerin zur Wehr setzen und forderte vor Gericht eine förmliche Rücknahmeerklärung der Abmahnung durch den Arbeitgeber. Allerdings scheiterte sie und die Klage wurde zunächst abgewiesen.

Urteil 5 SA 980/14 – Wann eine Abmahnung nicht zurückgenommen werden muss

Der Deutsche Anwaltverein weist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen unter dem Aktenzeichen 5 SA 980/14 hin. In diesem heißt es, dass Arbeitnehmer selbst dann kein Recht auf die förmliche Rücknahmeerklärung einer Abmahnung haben, wenn diese nicht zu Recht ausgesprochen wurde. Einzige Voraussetzung: Der Arbeitgeber muss rechtsverbindlich erklären, dass er keine weiteren Konsequenzen für den Arbeitnehmer aus der Abmahnung ziehen will.

Dieser Fall lag dem Urteil 5 SA 980/14 zugrunde

Im verhandelten Fall warf der Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin vor, einen geforderten Sachbericht nicht fertiggestellt zu haben. Zudem gab es Beschwerden über von der Frau abgesagte Termine. Diese Aussagen wurden in die Personalakte eingetragen, woraufhin die Frau klagte, damit die Eintragungen aus der Personalakte entfernt und eine förmliche Rücknahmeerklärung zur Abmahnung erfolgt.

Die Richter gaben der Klage nicht statt. Durch die rechtsverbindliche Aussage des Arbeitgebers, die Abmahnung nicht zum Nachteil der Arbeitnehmerin einzusetzen, sei dem Rechtsschutzinteresse der Frau bereits ausreichend gedient. Allerdings ist das Urteil 5 SA 980/14 noch nicht rechtskräftig, im Dezember soll der Fall noch einmal vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelt werden.

Quelle: Focus

About Author