Viele Autokäufer/-innen benötigen für den Kauf der Fahrzeuge eine Bankfinanzierung. Hier entstand die Frage, ob die
Welcher Sachverhalt lag dem Urteil über Abtretungsansprüche zugrunde?
Kläger im aktuellen Verfahren ist der Käufer eines Dieselfahrzeugs der Marke Mercedes GLC. Das Fahrzeug wurde als Neuwagen bei einem Autohändler erworben und zu einem großen Teil über einen Bankkredit finanziert. Das Fahrzeug gehört zu den Modellen, die mit einer illegalen Abschalteinrichtung ausgestattet wurden. Daraus ergaben sich für den Kläger Schadenersatzforderungen gegen den Fahrzeughersteller. Er nahm sie in Form einer Rückabwicklung des Kaufvertrags in Anspruch. Zum Zeitpunkt der Rechtsfälligkeit dieser Schadenersatzzahlungen war ein Teil des Kaufkredits noch nicht getilgt. Die Bank erhob Ansprüche auf den Erhalt des kompletten Schadenersatzes unter Berufung auf eine allgemeine Klausel in ihren zu Fahrzeugfinanzierungen gehörenden AGB. Dort heißt es an mehreren Stellen wörtlich, dass die Abtretungsklausel bei allen das Fahrzeug betreffenden Geschäften „gleich aus welchem Rechtsgrund“ greifen soll. Die beiden Vorinstanzen (Landgericht Stuttgart – 24 O 283/20 und Oberlandesgericht Stuttgart – 23 U 2239/21) hatten dagegen nichts einzuwenden, weshalb der betroffene Autokäufer vor den BGH zog.
Wie entschied der BGH über Abtretungsansprüche für den Schadenersatz?
Grundsätzlich bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, Abtretungsansprüche über eine formularmäßige Regelung in den ABG in einen Kreditvertrag einzubringen. Im konkreten Fall müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden. Aus den konkreten Formulierungen in den ABG ergibt sich eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher auf der Basis des Paragrafen 307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Damit sind diese Teile der AGB auf der Grundlage des Paragrafen 134 BGB rechtsunwirksam. Das leitet sich aus der Tatsache ab, dass der Käufer im konkreten Fall eine Anzahlung in Höhe von 9.140 Euro aus eigenen Mitteln an das Autohaus geleistet hatte. Diese Anzahlung kann er aufgrund der beanstandeten Abtretungsklausel auch dann nicht einredefrei zurückverlangen (wie es ihm aber nach den Bestimmungen des Paragrafen 358 BGB zustehen würde), wenn das Fahrzeug im Rahmen einer Rückabwicklung wegen unerlaubter Handlungen des Fahrzeugherstellers zurückgegeben wurde.
Quelle: BGH VIa ZR 1517/22
Weitere Meldungen
Neue Mogelpackung des Monats gekürt
Nachwirkungen der Coronakrise: BGH-Urteil zur Erstattung von Hotelkosten
Pauschalreiserichtlinie: Kritik an geplantem EU-Recht