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BGH-Urteil: Mobilfunkverträge dürfen nutzbare Endgeräte nicht vorschreiben

Bronze figurine of Lady Justice with her scales

Verbraucherschutzverbände haben ein interessantes BGH-Urteil zur Endgerätewahlfreiheit bei Mobilfunkverträgen erreicht. Wir stellen das Urteil vor.

Die große Frage bei dem Verfahren mit dem Aktenzeichen BGH III ZR 88/22 war, ob ein Anbieter die Wahlfreiheit der Endgeräte bei Mobilfunkverträgen über Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend kurz AGB genannt) einschränken darf. Als Kläger gibt der Bundesgerichtshof eine „Einrichtung nach Paragraf 4 UKlaG“ an. Das Kürzel steht für das Unterlassungsklagegesetz. Aus dieser Angabe leitet sich ab, dass das verbraucherfreundliche Urteil durch eine Verbraucherschutzorganisation erzielt wurde.

Worum geht es in dem BGH-Urteil zur Endgerätewahlfreiheit genau?

Die Unterlassungsklage richtete sich gegen die Praxis eines Anbieters von Mobilfunkverträgen mit Internetflat, die Kundinnen und Kunden über eine Klausel in den AGB auf die Nutzung mobiler Endgeräte einzuschränken, die keinen dauerhaften Stromanschluss benötigen. In dieser Einschränkung sahen die Kläger eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher nach mehreren zu beachtenden Rechtsnormen. Sie zogen deshalb in erster Instanz vor das Landgericht München (Aktenzeichen 12 O 6343/20). Die Richter/-innen des Landgerichts schlossen sich der Auffassung der Kläger an und forderten im Urteil eine sofortige Unterlassung der Verwendung der entsprechenden Klausel in den AGB des Mobilfunkanbieters. Zu der gleichen Einschätzung der Rechtslage kamen die Richter/innen des Oberlandesgerichts München im Verfahren mit dem Aktenzeichen 29 U 747/21. Daraufhin zog der auf Unterlassung in Anspruch genommene Mobilfunkanbieter vor den Bundesgerichtshof und unterlag auch dort. Das heißt, eine derartige Beschränkung der Wahlfreiheit bei der Nutzung von Endgeräten für die im Mobilfunkvertrag enthaltene Internetflat (Datenflat) ist nicht zulässig. Diese Klausel in den AGB ist rechtwidrig und deshalb nichtig.

Wie begründet der BGH seine Entscheidung zur Wahlfreiheit der Endgeräte?

Maßgeblich für die Beurteilung sind zwei Rechtsnormen. Im deutschen Recht verbietet der Paragraf 307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher durch allgemeine Klauseln in den AGB. Genau diesen Fakt sahen die Bundesrichter/-innen im konkreten Fall als realisiert an. Außerdem sind die Regelungen der EU-Verordnung 2015/2120 zu beachten. Dort wird die freie Wahl der für den Internetzugang genutzten Endgeräte im Artikel 3 zugesichert. Das heißt, auch die europaweit geltenden Rechtsnormen verbieten eine Einschränkung der Endgerätewahlfreiheit beim Zugang zum Internet.

Quelle: BGH III ZR 88/22 (Urteil vom 4. Mai 2023), LG München 12 O 6343/20 Urteil vom 28. Januar 2021), OLG München 29 U 747/21 (Urteil vom 17. Februar 2022)

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