Alltagsmagazin.de

News und Tipps aus allen Lebensbereichen

EuGH muss sich zu Löschfristen bei Schufa-Einträgen äußern

Bronze figurine of Lady Justice with her scales

Lassen sich die derzeit praktizierten Löschfristen der Schufa mit dem europäischen Datenschutzrecht vereinbaren? Diese Frage muss der Europäische Gerichtshof beantworten.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung zur Problematik eines anhängigen Verfahrens (Aktenzeichen VI ZR 225/221) zurückgestellt. Der Grund dafür ist die Tatsache, dass der Europäische Gerichtshof (kurz EuGH) aktuell zwei Verfahren bearbeitet, in denen es um die gleiche Problematik geht. In den Verfahren mit den Aktenzeichen EuGH C-26/22 und EuGH C-64/22 steht die Frage der Vereinbarkeit der Löschfristen bei Insolvenzverfahren in Deutschland und insbesondere bei der Schufa mit dem europäischen Datenschutzrecht im Fokus.

Wann muss die Schufa Daten aus Insolvenzverfahren löschen?

Genau dazu muss sich der Europäische Gerichtshof in den beiden anhängigen Verfahren äußern. Die Schufa speichert Daten aus Insolvenzverfahren derzeit deutlich länger, als das in öffentlich zugänglichen Verzeichnissen nach der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen im insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen im Internet (kurz InsBekV) möglich ist. Der Paragraf 3 dieser Verordnung lässt die öffentliche Einsehbarkeit lediglich über einen Zeitraum von 6 Monaten zu. Bei der Schufa bleiben die Daten über mehrere Jahre hinweg abrufbar. Die Kläger/-innen in beiden Verfahren verlangen die Löschung der Daten bei der Schufa nach Ablauf der Fristen aus der InsBekV. Die Klage aus dem aktuellen Verfahren des Bundesgerichtshofs war in der ersten Instanz vor dem Landgericht Kiel (Aktenzeichen 2 O 10/21) gescheitert. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hatte als zweite Instanz unter dem Aktenzeichen 17 U 15/21 gegenteilig entschieden, weshalb die Beklagten vor den BGH zogen.

Was macht die Löschfristen der Schufa so problematisch?

Nicht nur die Regelungen der deutschen InsBekV sind hier von Bedeutung. Die Klagevertreter sehen in der aktuellen Vorgehensweise der Schufa bei der Datenvorhaltung zusätzlich Verstöße gegen die Bestimmungen der für die gesamte Europäische Union geltende Datenschutz-Grundverordnung. Dort sind insbesondere die Inhalte der Artikel 6 und 17 relevant. Die Frage ist, ob die Grundrechte zum Schutz der personenbezogenen Daten durch die Überschreitung der maximalen Veröffentlichungsfrist nach der InsBekV verletzt werden. Damit wäre die längere Vorhaltung der Daten durch die Schufa auf der Basis beider Artikel der Datenschutz-Grundverordnung rechtswidrig und somit zu unterlassen.

Warum ist die fristgerechte Löschung der Schufa-Negativeinträge so wichtig?

Negativeinträge bei der Schufa führen in der Regel zu Benachteiligungen in mehreren Bereichen. Immer mehr Eigentümer/-innen fordern eine Schufa-Auskunft zur Bewertung der Bonität von Mietbewerbern an. Auf dem ohnehin angespannten Wohnungsmarkt haben Menschen mit Negativeinträgen kaum eine Chance, eine Wohnung zu bekommen. Außerdem werden sie von vielen Unternehmen für Rechnungskäufe ausgeschlossen und müssen dadurch bei Bestellungen in Vorkasse gehen. Sogar die Eröffnung eines Bankkontos sowie der Abschluss von Telekommunikationsverträgen bereitet mit negativen Schufa-Einträgen Probleme. Auch die Ausübung eines Gewerbes ist mit zusätzlichen Schwierigkeiten verbunden oder sogar unmöglich (Beispiel Zulassungspflicht nach Paragraf 34c der Gewerbeordnung).

Quelle: BGH, EuGH, InsBekV, DS-GVO

About Author