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Das Bundesarbeitgericht und der Streit über die Kündigungsfristen

ParagrafenzeichenAm 18. September 2014 fällte das Bundesarbeitgericht unter dem Aktenzeichen 6 AZR 636/13 ein sehr interessantes Urteil zum Umgang mit den im Paragrafen 622 des BGB geregelten Kündigungsfristen. In diesem Paragrafen geht es darum, dass Arbeitnehmer, die eine lange Zeit der Betriebszugehörigkeit vorweisen können, nur mit längeren Kündigungsfristen gekündigt werden können, während Unternehmer ihre erst kurzzeitig beschäftigten Arbeitnehmer auch mit kürzeren Fristen vor die Tür setzen können.

Wie kam es zum Urteil BAG 6 AZR 636/13?

Geklagt hatte eine 28-jährige Arbeitnehmerin, die der Meinung war, dass ihr nach einem Arbeitsverhältnis von 4,5 Jahren eine längere Kündigungsfrist als ein Monat zustehen würde. Sie und ihr Rechtsbeistand vertraten die Meinung, dass die Staffelung der Kündigungsfristen im Paragrafen 622 BGB eine Diskriminierung junger Arbeitnehmer darstellen würden. Dabei beriefen sie sich auch darauf, dass diese Regelung nicht mit der europäischen Richtlinie 2000/78/EG in Übereinklang zu bringen wäre. In dieser Regelung geht es um die durchzusetzende Gleichbehandlung im Beruf. Daraus leiteten die Arbeitnehmerin und ihr Rechtsanwalt den Anspruch auf eine Kündigungsfrist von sieben Monaten ab.

Welche Meinung vertraten die Richter des Bundesarbeitsgerichts?

Bereits im Vorfeld waren sich die Juristen einig, dass die Arbeitnehmerin keine Chancen auf Erfolg hat. Im Urteil 6 AZR 636/13 wurde ihr Antrag auf die Zuerkennung der verlängerten Kündigungsfrist auch zurückgewiesen. Der Gesetzgeber stellt nicht auf das Alter eines Arbeitnehmers ab, sondern legt die Dauer der Betriebszugehörigkeit zugrunde. Daraus ergibt sich eine siebenstufige Staffelung. Wer zehn Jahre bei einem Unternehmen beschäftigt war, hat danach eine Kündigungsfrist von vier Monaten. Nach zwanzig Jahren Betriebszugehörigkeit darf ein Arbeitnehmer nur mit einer Kündigungsfrist von sieben Monaten entlassen werden. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts verwiesen in ihrer Urteilsbegründung auch darauf, dass die Staffelung nach der Betriebszugehörigkeit auch in anderen Bereichen (wie beispielsweise der Bemessung der Höhe von Abfindungen) Anwendung findet.

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