Alltagsmagazin.de

News und Tipps aus allen Lebensbereichen

Interessante Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Kopftuch

ParagrafenzeichenUnter dem Aktenzeichen 5 AZR 611/12 traf das Bundesarbeitsgericht am 24. September 2014 eine Entscheidung, die für alle Vertreter islamischer Glaubensrichtungen interessant ist. Zwar ging es in der Auseinandersetzung vorrangig um die Zahlung eines Entgelts und die Wiedereingliederung nach Krankheit, aber nebenher machte das Bundesarbeitsgericht auch die Rechtslage hinsichtlich der Zulässigkeit des Tragens eines Kopftuchs während der Arbeit deutlich.

Wann kann das Kopftuch während der Arbeit verboten werden?

Ein allgemeines Verbot für ein aus Glaubensgründen zu tragendes Kopftuch während der Arbeit kennt das deutsche Arbeitsrecht nicht. Die anzuwendenden Praktiken sind in den letzten Jahren durchweg über die höchstrichterliche Rechtssprechung entstanden. So haben beispielsweise Verkaufskräfte Urteile erwirkt, nach denen sie das Kopftuch auch während der Arbeitszeit tragen dürfen. Lehrer an staatlichen Schulen mussten sich damit abfinden, während des Unterrichts das Kopftuch ablegen zu müssen. Ebenso beurteilt das Bundesarbeitsgericht im Verfahren 5 AZR 611/12 die Lage in Einrichtungen, die unter kirchlicher Trägerschaft stehen. Dort darf der Arbeitgeber nach Auffassung der Bundesrichter das Kopftuch während der Dienstzeit verbieten.

Welche Begründungen geben die Richter dabei an?

Ein Arbeitnehmer ist grundsätzlich dazu verpflichtet, ein neutrales Verhalten gegenüber seinem Arbeitgeber an den Tag zu legen. Wer für kirchliche Einrichtungen arbeitet, kann danach nicht mit dem Kopftuch einen anderen Glauben dokumentieren, als er vom Arbeitgeber vertreten wird. Deshalb hatte das Bundesarbeitsgericht im Verfahren auch zu klären, ob das evangelische Krankenhaus, in dem die Klägerin arbeitet, im engeren Sinne zu den kirchlichen Einrichtungen zu rechnen ist. Und genau das bestätigten die Bundesrichter, indem sie bekundeten, dass die Kirche als Dienstherr im Rahmen der Weisungsbefugnis auch über die Arbeitsbekleidung bestimmen darf. Bereits seit 1985 genießen die Kirchen auf der Basis der Verfassung einen Sonderstatus beim Arbeitsrecht, der auch besondere Regelungen bei Kündigungen mit einschließt.

About Author