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BGH-Urteil zu Parkkrallen-Einsatz auf Supermarkt-Parkplätzen

Der BGH musste in der Revision der Staatsanwaltschaft gegen einen Unternehmer entscheiden. In dem Fall ging es um den Vorwurf der Erpressung und der versuchten Erpressung sowie der Beleidigung aus tatsächlichen Gründen. Das Landgericht München I hatte den Unternehmer bereits freigesprochen, doch die Staatsanwaltschaft legte Revision beim Bundesgerichtshof ein. Der folgte in seinem Urteil 1 StR 253/15 vom 20. Dezember 2016 weitestgehend den Ausführungen der Münchener Richter.

Parkkrallen-Einsatz auf Supermarkt-Parkplätzen rechtens

Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Unternehmer, der von 2008 bis 2012 Krankenhäusern, Hausverwaltungen und Supermärkten seine Leistungen anbot. Er sicherte zu, unberechtigt parkende Fahrzeuge auf deren Parkplätzen für die Supermärkte und Co. kostenneutral zu entfernen. Die beauftragenden Unternehmen mussten dafür lediglich ihre Schadenersatzansprüche gegenüber den Fahrzeugführern an die Firma des Beklagten abtreten. Der Angeklagte wollte diese Ansprüche selbst bei den Falschparkern eintreiben.

In Vorbereitung der Dienstleistungen wurden an den betreffenden Orten Schilder aufgestellt, die darauf hinwiesen, dass es sich um Privatparkplätze handele und unberechtigt parkende Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt würden. Wurde ein Parkverstoß festgestellt, führte der Beklagte verschiedene Vorbereitungsmaßnahmen durch, die mit den jeweiligen Eigentümern der Parkplätze abgesprochen waren.

So brachte er 14 Mal eine Parkkralle an den betreffenden Fahrzeugen an, teilweise verständigte er bereits einen Abschleppdienst. In weiteren 19 Fällen waren die Fahrzeuge bereits an einen den Fahrzeughaltern unbekannten Ort abgeschleppt worden oder der Abschleppvorgang war bereits eingeleitet worden.

Kamen die Halter zu ihren Fahrzeugen zurück, verlangte der Angeklagte an Ort und Stelle die Bezahlung der Beträge, die sich aus den Preislisten ergaben, die er den Parkplatz-Eigentümern bei Vertragsabschluss vorgelegt hatte. Der Angeklagte wollte die Parkkralle erst entfernen, den Abschleppvorgang erst abbrechen oder den Ort des bereits abgeschleppten Fahrzeugs erst verraten, wenn der offene Betrag gezahlt sei. Daraufhin zahlten die meisten Falschparker dann auch.

Keine überhöhten Gebühren bei Abschleppvorgängen

Gegen dieses Vorgehen klagte die Staatsanwaltschaft nun. Allerdings konnte schon das Landgericht München I keine überhöhten Gebühren für die Dienstleistungen feststellen. Zudem gab der Beklagte an, in dem betreffenden Zeitraum umfassend rechtlich beraten worden zu sein und sich auf die Aussagen seiner Rechtsberatung verlassen zu haben. Dies glaubten ihm die Richter.

Auch der BGH hat im Urteil 1 StR 253/15 vom 20. Dezember ähnlich entschieden. Lediglich in einem einzigen Fall sei beim Einsatz einer Parkkralle eine überhöhte Gebühr verlangt worden. Diesen Fall müsse das Landgericht München I nun noch einmal überprüfen, entschieden die BGH-Richter und verwiesen die Sache in diesem Umfang zurück an das Landgericht München I.

Quelle: BGH

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