
In gleich drei Fällen hat der Schuhhersteller
BGH wies die Birkenstock-Klagen zum Urheberrechtsschutz zurück
Als erste Instanz wurde bei allen drei Klagen das Landgericht Köln eingeschaltet (Aktenzeichen 14 O 39/22 und 14 O 41/22 sowie 14 O 121/22). Die dortigen Richterinnen und Richter urteilten auf eine Unterlassung durch die beklagten Unternehmen und kamen zu dem Schluss, dass Birkenstock sowohl eine Vernichtung der noch vorhandenen Nachbildungen als auch Schadenersatzforderungen zustehen. Die Beklagten sorgten danach dafür, dass alle drei Verfahren vor das Oberlandesgericht Köln gingen. Sie wurden dort unter den Aktenzeichen 6 U 86/23 und 6 U 85/23 sowie 6 U 89/23 bearbeitet. Die Mitglieder des beim OLG Köln zuständigen Senats stellten sich auf die Seite der Beklagten und urteilten, dass Birkenstock für die Sandalen kein Schutz nach dem Paragrafen 2 des Urheberrechtsgesetzes zusteht. Daraufhin legte der Schuhhersteller Revision ein, sodass der Bundesgerichtshof den Fall bewerten musste. Der zuständige Senat des Bundesgerichtshofs kam zum gleichen Schluss wie das OLG Köln und sah keine Schutzwürdigkeit im Sinne dieser Rechtsnorm gegeben. Das belegen die Urteile mit den Aktenzeichen BGH I ZR 16/24 und I ZR 17/24 sowie I ZR 18/24.
Daten und Fakten rund um das Unternehmen Birkenstock
Die Geschichte der Schuhmarke Birkenstock reicht bis ins Jahr 1774 zurück. Aus diesem Jahr gibt es eine urkundliche Erwähnung von Johannes Birkenstock als Schuhmachermeister in Langen-Bergheim. Die Produktion von Schuhen mit einem speziellen Fußbett startete im Jahr 1896 in Frankfurt am Main in der orthopädischen Schuhmacherei von Konrad Birkenstock. Schon im frühen 20. Jahrhundert entwickelten sich die Fußbett-Einlagen zu einem Exportschlager. Die feste Integration in den Schuh mittels maschineller Produktion begann im Jahr 1962.
Quelle: Bundesgerichtshof
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