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Hausrecht in der Gastronomie wird verstärkt genutzt

Young woman working with laptop in café

Aktuell gibt es Diskussionen um die Ausnutzung des Hausrechts in der Gastronomie. Dabei steht vor allem die Nutzung von Notebooks in Gasträumen im Fokus.

Nach Berichten der ARD wächst die Zahl der Gastronomen, von denen die Nutzung von Notebooks in Gasträumen entweder gänzlich verboten oder zumindest eingeschränkt wird. Dabei spielen verschiedene Faktoren eine Rolle. Nun steht die Frage, ob solche Verbote über die Befugnisse aus dem gesetzlich verankerten Hausrecht abgedeckt sind.

Warum sprechen Gastronomen Notebookverbote aus?

Ein Hauptgrund ist, dass die Plätze in den Gasträumen von Personen blockiert werden, die nur wenig konsumieren, den Betreibern also kaum Umsätze und Gewinne bringen. Gleichzeitig sorgen die Notebooks samt Peripheriegeräte (beispielsweise externe Festplatten) dafür, dass die weitere Plätze an den Tischen blockiert werden. Zudem verbringen die Notebooknutzerinnen und Laptopnutzer häufig sehr viel Zeit in den Gaststätten. Damit wird der normale Betrieb der Gäste eingeschränkt, die sich dort beispielsweise mit Angehörigen oder Freunden treffen wollen. Das entspricht vor allem dem üblichen Charakter von Cafés. Nach den Angaben der ARD lag der Anteil der Notebooknutzer in einigen gastronomischen Einrichtungen bereits so hoch, dass sogar der Platz für die Stammgästefehlte.

Sind die Notebookverbote über das Hausrecht gedeckt?

In Deutschland gibt es mehrere Paragrafen im Bürgerlichen Gesetzbuch, die sich mit dem Hausrecht beschäftigen. Am bedeutendsten ist dabei der Paragraf 903 BGB, der die Befugnisse des Eigentümers regelt. Danach kann er „…mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen …“. Das heißt, die Gastronomen könnten den Notebooknutzern sogar den Zutritt zu ihren Gasträumen verwehren. Die Paragrafen 858 und 1004 sorgen ebenfalls dafür, dass die von den Betreibern ausgesprochenen Notebookverbote in Cafés und Gaststätten rechtens sind. Das gilt in den Fällen, in denen eine Besitzstörung vorliegt. Sie beginnt bereits dann, wenn durch die Notebooknutzung der normale Gästebetrieb eingeschränkt wird. Auch eine Umsatz- und Gewinnreduzierung durch die längerfristige Blockade von Plätzen fällt unter den Begriff der Besitzstörung. Außerdem hat ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2019 klargestellt, dass über das Hausrecht sogar bestimmt werden kann, zu welchem Zweck Dritte Räume betreten dürfen.

Quelle: ARD, BGB, BVG

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