BGH-Urteil VIII ZR 255/16 zur Räum- und Streupflicht
Mit dem Urteil wurden die Urteile der beiden Vorinstanzen (Landgericht München, Az. 2 O 28823/13 und Oberlandesgericht München, Az. 1 U 790/16) aufgehoben, in welchen einem Geschädigten 4.291,20 Euro Schadenersatz aus der Vernachlässigung der
Warum hob der BGH die Urteile zur Räum- und Streupflicht auf?
Der Kläger begehrte den
Welche Gesetze liegen dem Urteil BGH VIII ZR 255/16 zugrunde?
Die Schadenersatzforderung an sich leitet sich aus dem Paragrafen 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab. Dort heißt es, dass jedermann haftbar gemacht werden kann, der vorsätzlich oder fahrlässig die Gesundheit oder das Leben eines anderen Menschen widerrechtlich verletzt. Im konkreten Fall müssen zur Zuordnung der Verantwortlichen auch die Regelungen des Paragrafen 535 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einbezogen werden. Sie beziehen sich auf die Hauptpflichten aus dem Mietvertrag, nach denen der Vermieter seinem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu gewähren hat. Das schließt die Gewährung des Zugangs ein. Allerdings ist der Vermieter nur für die Bereiche auf seinem Grundstück verantwortlich. Im vorliegenden Fall oblag die Räumung des öffentlichen Gehwegs bis zur Grundstücksgrenze nicht dem Grundstückseigentümer. Das heißt, die Klage hätte sich gegen die Kommune richten müssen, zu deren Zuständigkeitsbereich der Gehweg gehörte.
Quelle: PM 36/2018 Bundesgerichtshof