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BGH-Urteil VIII ZR 255/16 zur Räum- und Streupflicht

Mit seinem Urteil vom 21. Februar 2018 stellte der Bundesgerichtshof klar, wer unter welchen Umständen zu haften hat, wenn die Räum- und Streupflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt werden. Das unter dem Aktenzeichen BGH VIII ZR 255/16 gefällte Urteil fiel zu Gunsten der Grundstückseigentümer.

Mit dem Urteil wurden die Urteile der beiden Vorinstanzen (Landgericht München, Az. 2 O 28823/13 und Oberlandesgericht München, Az. 1 U 790/16) aufgehoben, in welchen einem Geschädigten 4.291,20 Euro Schadenersatz aus der Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht zugesprochen worden waren.

Warum hob der BGH die Urteile zur Räum- und Streupflicht auf?

Der Kläger begehrte den Schadenersatz gegenüber einem Grundstückseigentümer mit der Begründung, dass er gestürzt wäre, weil Teile des vor dem Grundstück befindlichen öffentlichen Fußweges nicht ordnungsgemäß geräumt und gestreut worden wären. Der Grundstückseigentümer hatte den Zugang zu seinem Wohnhaus ordnungsgemäß geräumt. Darüber hinaus kommt ihm nach Auffassung der Bundesrichter keine Verpflichtung zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten zu, sofern ihm diese nicht von der Kommune explizit übertragen wurden. Das traf im vorliegenden Fall nicht zu. Hinzu kam, dass eine Überquerung des schmalen, nicht geräumten Streifens vom BGH als zumutbar angesehen wurde, um zu dem vom Grundstückseigentümer geräumten Bereich zu gelangen. Deshalb wies der BGH die Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderung des Klägers ab.

Welche Gesetze liegen dem Urteil BGH VIII ZR 255/16 zugrunde?

Die Schadenersatzforderung an sich leitet sich aus dem Paragrafen 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab. Dort heißt es, dass jedermann haftbar gemacht werden kann, der vorsätzlich oder fahrlässig die Gesundheit oder das Leben eines anderen Menschen widerrechtlich verletzt. Im konkreten Fall müssen zur Zuordnung der Verantwortlichen auch die Regelungen des Paragrafen 535 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einbezogen werden. Sie beziehen sich auf die Hauptpflichten aus dem Mietvertrag, nach denen der Vermieter seinem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu gewähren hat. Das schließt die Gewährung des Zugangs ein. Allerdings ist der Vermieter nur für die Bereiche auf seinem Grundstück verantwortlich. Im vorliegenden Fall oblag die Räumung des öffentlichen Gehwegs bis zur Grundstücksgrenze nicht dem Grundstückseigentümer. Das heißt, die Klage hätte sich gegen die Kommune richten müssen, zu deren Zuständigkeitsbereich der Gehweg gehörte.

Quelle: PM 36/2018 Bundesgerichtshof

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