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Persönlichkeitsrechte: BGH-Urteil VI ZR 489/16

Im Verfahren VI ZR 489/16 beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, wann Google Informationen aus dem Index entfernen muss, wenn in den publizierten Inhalten Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Dazu ist nach Meinung der Bundesrichter eine explizite Meldung der Inhalte mit den Rechtsverstößen erforderlich.

Eine Einschränkung des „Rechts auf Vergessen“, welches vom Europäischen Gerichtshof im Jahr 2014 für Bürger der Europäischen Union in einem Verfahren gegen Google festgeschrieben worden war, ist mit dem aktuellen Urteil zur Durchsetzung der Persönlichkeitsrechte im Internet nicht verbunden.

Worum ging es im Verfahren BGH VI ZR 489/16 konkret?

Im aktuellen Verfahren ging es um zwei Fragen. Die erste Frage war, ob Google als Betreiber einer Suchmaschine rechtsverletzende Inhalte in die Suchergebnisse aufnehmen darf. Zusätzlich war die Frage zu beantworten, ob sich Google die Inhalte durch die Aufnahme in die Suchergebnisse zu eigen macht. Beide Fragen verneinte der Bundesgerichtshof und wies die Klage zweier Betroffener ab, die von Google eine Unterlassung gefordert hatten. Das heißt, die Unterlassungsansprüche können sich nur gegen denjenigen richten, von dem die rechtsverletzenden Inhalte im Internet veröffentlicht wurden. Interessant ist das Urteil für alle Betreiber von Websites, denn die Kläger leiteten die Mithaftung von Google aus der Verlinkung der rechtsverletzenden Inhalte aus den Suchergebnissen heraus ab. Nach der Auffassung der Bundesrichter macht sich derjenige die Inhalte nicht zu eigen, der darauf verlinkt. Gleichzeitig wurde hier eine Ausnahme betont. Erfolgt die Übernahme der rechtsverletzenden Inhalte wissentlich und willentlich, kann auch der Betreiber einer Suchmaschine oder einer verlinkenden Website als „mittelbarer Störer“ in Anspruch genommen werden. Beide Fakten liegen bei der automatischen Indexierung durch die Crawler der Suchmaschinenbetreiber nicht vor.

Was ging dem Verfahren BGH VI ZR 489/16 voraus?

Das klagende Ehepaar hatte ein Internetforum aufgesetzt. Die Nutzer dieses Forums lieferten sich eine verbale Schlammschlacht mit den Nutzern einiger anderer Internetforen. Dabei wurden dem Ehepaar auch einige strafrechtlich relevante Verhaltensweisen vorgeworfen. Sie forderten von Google Unterlassung allein mit der Begründung, dass Google durch die Aufnahme in die Suchergebnisse an der Verbreitung der vermeintlich rechtsverletzenden Inhalte in den Drittforen beteiligt gewesen sei. Allerdings konnte das Ehepaar weder gegenüber Google noch in der Verhandlung glaubhaft machen, dass sie selbst nicht aktiv in die wechselseitigen Beschuldigungen und Beleidigungen eingegriffen hatten. Deshalb scheidet ein Anspruch auf Unterlassung ohnehin aus.

Quelle: BGH PM 39/2018

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