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Amazon unterliegt Verbraucherschützern vor Landgericht München

Amazon muss nach einem Urteil des Landgerichts München (Aktenzeichen LG 17 HK 0 3598/14) seine Praxis bei der Verrechnung von Gutscheinen ändern. Die Verbraucherzentralen hatten gegen den Versandhändler geklagt, weil die Bedingungen zur Verrechnung von Gutscheinen für den Kunden nachteilig seien.

Wie ging Amazon mit Gutscheinen bisher um?

Amazon verrechnet Aktionsgutscheine und solche, die aus Kulanz vergeben werden, bei Sammelbestellungen anteilig. Das heißt, der Gutscheinwert wird auf die einzelnen, bestellten Produkte anteilig angerechnet. Das Problem entsteht, wenn die Ware zurückgegeben wird. In diesem Fall hatte Amazon bei Rückgabe des Produkts nicht den gesamten Warenwert erstattet, sondern den anteiligen Gutscheinwert abgezogen.

Dunja Richter, die Juristin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, gibt an, dass es rechtswidrig sei, die Bedingungen zur Verrechnung der Gutscheine im Nachhinein zu verändern, so dass den Kunden Nachteile entstehen. Sie geht sogar von einer Verbrauchertäuschung aus. Das Landgericht in München folgte diesen Aussagen der Verbraucherzentrale und erklärte, dass Amazon die Bedingungen zur Gutscheinverrechnung künftig eindeutiger kennzeichnen müsse. Allerdings ist das Urteil bisher noch nicht rechtskräftig, der Versandhändler kann noch Rechtsmittel einlegen.

Bereits im Juni hatte sich das Landgericht München 1 gegen Amazon gestellt und untersagt, dass die Probemitgliedschaft bei Prime als „kostenlos“ bezeichnet werde. Grund dafür: Ohne, dass Verbraucher etwas tun müssen, wandelt sich die kostenlose Probemitgliedschaft in eine kostenpflichtige um. Diese anfallenden Entgelte müssten auch im Werbe-Button deutlich gemacht werden, so das Gericht.

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