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Corona-Rückholaktionen 2020: Urteil zur Verteilung der Kosten

Ein aktuelles Urteil klärt, ob der Staat von den betroffenen die Kosten der Rückholung aus dem Ausland im Frühjahr 2020 zurückfordern darf.

Viele Betroffene sind nicht damit einverstanden, dass sie einen Teil der Kosten für die Corona-Rückholaktion 2020 zurückzahlen müssen. Allein beim Verwaltungsgericht Berlin sind nach eigenen Angaben rund 150 Klagen gegen die Bescheide mit der Aufforderung zur Kostenerstattung eingereicht worden. Am 17. Dezember 2021 fällte das Gericht in dieser Sache unter den Aktenzeichen VG 34 K 33.21 und VG 34 K 313.21 die ersten beiden Urteile.

Wie hat das Gericht zu den Kosten der Corona-Rückholaktion entschieden?

Die Kläger/-innen in den beiden Verfahren wurden dazu verurteilt, die in den Kostenbescheiden geltend gemachten Forderungen zu bedienen. Konkret geht es um jeweils 600 Euro pro Person für einen Rückholflug Mexiko und jeweils 1.000 Euro pro Person für einen Rückholflug Neuseeland. Noch sind beide Urteile nicht rechtkräftig, weil das Verwaltungsgericht Berlin eine Berufung in beiden Verfahren nicht ausgeschlossen hat. Noch gibt es keine Statements zur Frage, ob die von den Urteilen betroffenen Kläger/-innen das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg oder sogar den Bundesverwaltungsgerichtshof anrufen wollen.

Wie begründet das VG Berlin die mögliche Kostenrückforderung?

Die rechtliche Grundlage der Rückforderung für die Kosten der Corona-Rückholaktionen im Frühjahr 2020 findet sich im Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (kurz Konsulargesetz). Diese Rechtsnorm regelt, in welchen Fällen Bürger der Bundesrepublik Deutschland im Ausland einen Anspruch auf die Unterstützung durch die Konsulate haben. Der dortige Paragraf 6 benennt als mögliche Anlässe wörtlich „Naturkatastrophen, kriegerische oder revolutionäre Verwicklungen oder vergleichbare Ereignisse, die der Bevölkerung oder Teilen von ihnen Schaden zufügen“. Die Hilfeempfänger müssen die dabei entstehenden Kosten erstatten. Das resultiert aus dem Absatz 5 des Paragrafen 5 des Konsulargesetzes.

Welche weiteren Begründungen gibt es von beiden Seiten?

Die Kläger/-innen verweisen auf den Absatz 2 des Paragrafen 6 des Konsulargesetzes. Danach kann der Staat bei der Hilfe in Katastrophenfällen auf die Forderung einer Kostenerstattung absehen. Allerdings muss das nicht so sein, denn diese Rechtsnorm verweist wiederum auf die allgemeine Pflicht zur Kostenerstattung nach dem Paragrafen 5 des Konsulargesetzes. Selbst unter Berücksichtigung der Beteiligung des EU-Zivilschutzes liegen die tatsächlich für die Rückholaktionen angefallenen Kosten pro Person deutlich höher als die geltend gemachten Rückforderungen. Im Frühjahr 2020 führte der Bund insgesamt 270 Rückholflüge für rund 67.000 Personen durch. Dafür hat die Bundesregierung eine Gesamtsumme von 95 Millionen Euro bezahlt. Das heißt, pro Person fielen im Durchschnitt Rückholkosten von rund 1.418 Euro an, wobei sich die tatsächlichen Kosten je nach angeflogenem Urlaubsland sehr deutlich unterscheiden. Dabei ist zu bedenken, dass die Kosten für die Rückholflüge mit den normalen Ticketpreisen nicht vergleichbar sind, weil dabei jeweils ein Leerflug mit berücksichtigt werden muss.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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