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Betriebsschließungsversicherung: BGH-Urteil IV ZR 144/21

Muss eine Betriebsschließungsversicherung immer für Zwangsschließungen aufgrund Corona-Schutz-Maßnahmen eintreten? Der BGH verneint die Frage.

Am 26. Januar 2022 fällte der Bundesgerichtshof ein Urteil zur Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung, die alternativ auch Betriebsunterbrechungsversicherung genannt wird. Im aktuellen Fall ging es um die Frage, ob eine solche Versicherung immer leisten muss, wenn ein Betrieb aufgrund der Restriktionen in den Verordnungen des Bundes und der Länder zum Schutz vor einer unkontrollierten Ausbreitung von COVID-19 schließen muss.

Das BGH-Urteil IV ZR 144/21 betrachtet die Eintrittspflicht differenziert

Die Betriebsunterbrechungsversicherung muss nicht in jedem Fall bei einer behördlich angeordneten Schließung zum Schutz vor COVID-19 leisten. Vielmehr kommt es auf die konkreten Regelungen zum Versicherungsumfang in den einzelnen Policen an. Viele Versicherer integrieren in den Zusatzbedingungen für die Betriebsschließungsversicherungen (kurz ZBSV genannt) eine genaue Auflistung der von ihnen bei der Leistungspflicht zu beachtenden Krankheiten. Die Richterinnen und Richter am Bundesgerichtshof gehen davon aus, dass eine solche Auflistung als abschließend zu betrachten ist. Das gilt auch dann, wenn sich im Umfeld dieser Liste ein allgemeiner Hinweis auf das Infektionsschutzgesetz (Paragrafen 6 und 7) findet. Eine solche Auflistung hat den Rang einer „eigenständigen Definition“. Der Hinweis auf das Infektionsschutzgesetz dient dabei nach Auffassung des BGH „lediglich als Klarstellung“ und Verweis auf die genutzte Quelle und bedeutet keine automatische Ergänzung mit den neu ins Infektionsschutzgesetz aufgenommenen Krankheiten.

Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für Versicherungsnehmer?

Im konkreten Fall hatte ein Gastwirt geklagt, in dessen Police sich eine vom Versicherer erstellte Liste von Krankheiten findet. Dort sind weder SARS-CoV, noch SARS-CoV-2 oder die Coronavirus-Erkrankung aufgeführt. Er hat deshalb keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Zeit der Schließungen aufgrund der Corona-Schutz-Verordnungen. Anders ist die Sachlage für Versicherungsnehmer, in deren Policen keine Listen mit Krankheiten enthalten sind, sondern in denen sich ausschließlich ein nicht weiter präzisierter Verweis auf die Listen in den Paragrafen 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes findet. Er müsste ergänzend den Zusatz „in der zum Zeitpunkt des Schadensfalls gültigen Fassung“ enthalten. Anderenfalls können sich die Versicherer darauf berufen, dass die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung gültige Fassung angewendet wird. Das würde bei älteren Policen ebenfalls einen Ausschluss der Leistungspflicht nach sich ziehen.

Quelle: BGH IV ZR 144/21

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