Wieder einmal hat sich der Bundesgerichtshof auf die Seite der Verbraucher und Verbraucherinnen gestellt. In einem aktuellen Verfahren erklärte der XI. Zivilsenat des
Um welche Gebühren in Bausparverträgen geht es in dem Urteil genau?
Der konkrete Fall beschäftigt sich mit den in den AGB einer Bank verankerten Gebühren für sogenannte Riester-Bausparvertäge. Dabei handelt es sich um staatlich geförderte Geldanlagen für den Aufbau einer privaten Altersvorsorge. Die beklagte Bausparkasse verlangte laut AGB bis 2021 „für jedes Konto des Bausparers“ eine jährliche Gebühr von 15 Euro. Beginnend mit dem Jahr 2022 wurde die Gebühr „für den Bausparvertrag in der Sparphase“ auf 24 Euro pro Jahr erhöht.
Dies hielt der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände für unzulässig und reichte eine Klage beim Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen 2-28 O 93/23) ein. Das Landgericht wies die Klage als unbegründet ab, woraufhin die Verbraucherschützer vor das Oberlandesgericht Frankfurt zogen (Aktenzeichen 17 U 192/23). Doch auch das Oberlandesgericht stellte sich auf die Seite der beklagten Bank. Deshalb legten die Verbraucherschützer eine Revisionsklage beim Bundesgerichtshof vor.
Wie begründet der BGH das Urteil zu den Entgelten für Riester-Bausparverträge?
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt auf und stellte klar, dass die Entgeltklauseln in den AGB der Bank der Inhaltskontrolle nach dem Paragrafen 307 BGB unterliegen. Die vom BGB durchgeführte Inhaltskontrolle deckte einen Verstoß gegen geltendes Recht auf, denn es besteht eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher. Zudem ist die Gebührenklausel nach Auffassung der Richterinnen und Richter des BGH nicht mit dem „wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung“ vereinbar, denn die in Riester-Bausparverträge eingezahlten Gelder sollen nicht durch Gebühren geschmälert werden. Das geht aus dem Inhalt des Paragrafen 2a des Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetzes hervor. Zudem gibt der BGH in der Urteilsbegründung an, dass die im konkreten Fall erhobenen Gebühren die Kosten für eine Leistung abdecken sollen, die von der Bank „überwiegend im eigenen Interesse erbracht werden“.
Quelle: BGH XI ZR 83/25

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