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BGH-Urteil: Vermieter dürfen Kabelanschluss vorschreiben

Bronze figurine of Lady Justice with her scales

Das aktuelle BGH-Urteil zum Kabelanschluss sollten alle Vermieter/-innen und Mieter/-innen kennen. Es stärkt die Rechte der Vermieter.

Nach dem BGH-Urteil zum Kabel-TV-Anschluss können Vermieter/-innen ihre Mieterinnen und Mieter auf einen bestimmten Anbieter festlegen. Allerdings ist das nach der Begründung zum Urteil mit dem Aktenzeichen BGH I ZR 106/20 ohne einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das Telekommunikationsgesetz nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Welcher Sachverhalt lag dem BGH-Urteil zum Kabelanschluss zugrunde?

Gegenstand des Verfahrens war eine Unterlassungsklage gegen eine Vermieterin, die ihre Mieter/-innen während der Mietdauer per Mietvertrag an einen bestimmten Anbieter von Internetzugängen und Kabelfernsehen bindet. Von den rund 120.000 Mieteinheiten werden etwa 108.000 Einheiten auf diese Weise versorgt. Die Kosten für das Kabelfernsehen werden über die Betriebskosten umgelegt. Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs sah darin einen Verstoß gegen den Paragrafen 43 des Telekommunikationsgesetzes, der für Kabel-TV- und DSL-Verträge eine maximale Dauer von 24 Monaten vorsieht. Deshalb klagte sie auf der Basis des Paragrafen 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb auf Unterlassung. Sowohl das Landgericht Essen (Aktenzeichen 45 O 72/18) als auch das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen I-4 U 82/19) wiesen die Klage ab. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen der beiden Vorinstanzen in vollem Umfang bestätigt.

Wie begründet der BGH das Urteil I ZR 106/20?

De facto erfüllt die Vermieterin die Bereitstellung eines öffentlich zugänglichen Kabelanschlusses. Das leiten die Richterinnen und Richter des BGH aus der hohen Anzahl der damit versorgten Wohneinheiten ab. Allerdings sehen sie entgegen der Auffassung der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs darin keinen Verstoß gegen die Laufzeitbegrenzung der Verträge (43 TKG). Die Laufzeit dieser Verträge ist an die Laufzeit der Mietverträge gekoppelt. Sie wurden durchweg auf unbestimmte Zeit geschlossen und können auf der Grundlage des Paragrafen 573 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von den Mieterinnen und Mietern jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Außerdem betont der BGH in der Urteilsbegründung, dass der Gesetzgeber keine Absicht hatte, den Paragrafen 43 des Telekommunikationsgesetzes beispielsweise auf Baugenossenschaften anzuwenden, bei denen Kabel-TV-Anschlüsse zur Standardausstattung von Mietwohnungen gehören. Eine bereits beschlossene Neuregelung gibt es bereits, aber sie ist erst ab Juli 2024 auf Mietverträge anwendbar, in denen das Kabelfernsehen über die Betriebskosten abgerechnet wird.

Quelle: BGH I ZR 106/20

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