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Interessantes BGH-Urteil III ZR 25/20 zur Amtshaftung gefällt

Bronze figurine of Lady Justice with her scales

Am 28. Januar 2021 fällte der BGH ein Urteil im Zusammenhang mit der Haftung für unwirksame Verordnungen der Gattung „Mietendeckel“.

In immer mehr deutschen Städten werden Verordnungen erlassen, die einen „Mietendeckel“ begründen. Doch was passiert, wenn diese Verordnungen durch formelle oder andere Fehler rechtsunwirksam sind? Steht den betroffenen Mietern dann ein Schadenersatz zu? Das BGH-Urteil III ZR 25/20 zur Amtshaftung verneint einen solchen Anspruch. Damit bestätigen die Bundesrichter die Rechtsauffassung der Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main, das als Vorinstanz unter dem Aktenzeichen 1 U 60/19 tätig war.

Welche Vorgeschichte hatte das BGH-Urteil zur Amtshaftung?

Im konkreten Fall geht es um Mieter, die in Frankfurt am Main 2017 eine Wohnung anmieteten. Sie lag in einem Stadtteil, der unter den Geltungsbereich des Frankfurter „Mietendeckels“ fiel. Aus diesem Grund forderten sie die zu viel gezahlte Miete zurück. Allerdings wurde die Klage unter Verweis auf die Unwirksamkeit der Mietenbegrenzungsverordnung der Stadt Frankfurt abgewiesen. Als zweiten Schritt traten die betroffenen Mieter die Rückforderungen an Dritte ab. Diese gingen vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-04 O 307/18) gegen das Land Hessen als Urheber der Mietenbegrenzungsverordnung vor und forderten Schadenersatz aus der Amtshaftung. Als Begründung gaben sie an, dass die Verordnung durch Nachlässigkeiten (fehlende Begründung der Notwendigkeit eines Mietendeckels) rechtsunwirksam war. Eine solche Begründung ist nach den Bestimmungen des Paragrafen 556d des BGB für die Rechtswirksamkeit unbedingt erforderlich. Die Kläger beriefen sich parallel auf den Paragrafen 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der die Haftung bei Amtspflichtverletzungen regelt.

Wie begründen die Bundesrichter die Abweisung der Klage?

Im Wesentlichen stimmt die Argumentation der BGH-Richter/innen mit der Meinung der Richter/innen der beiden Vorinstanzen überein. Sie gehen davon aus, dass der Paragraf 839 des BGH nicht anwendbar ist, weil die unwirksame Verordnung nicht nur die Rechte bestimmter Dritter verletzt. Sie ist stattdessen eine Maßnahme, welche die Allgemeinheit betrifft und die nicht nur von einem Beamten angeordnet wird. Damit fehlt die „besondere Beziehung“ zwischen dem Dritten und der zu beurteilenden Amtspflichtverletzung. Auch einen Schadenersatz aus den Rechten aus dem Artikel 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland verneint der BGH. Betroffene Mieter haben also keine Chance, die überzahlte Miete einzuklagen, wenn Bestimmungen zum Mietendeckel rückwirkend als rechtsunwirksam eingestuft werden. Ihnen bleibt letztlich nur die Chance, bereits beim Abschluss des Mietvertrages keine überhöhten Mieten anzuerkennen.

Quelle: Bundesgerichtshof PM 18/2021 zum Urteil III ZR 25/20

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