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Widerrechtliche Nutzung der Bilder kann nach dem BGH-Clickbait-Urteil teuer werden
Als Clickbait wird die Verwendung von Prominentenbildern zum reinen Klickfang bezeichnet. Die Klicks bringen den Nutzern zusätzliche Einnahmen beispielsweise durch die auf den Websites angezeigte Werbung. Allerdings kann die Verwendung von Prominentenfotos als Lockmittel ziemlich teuer werden, wie das BGH-Urteil I ZR 120/19 beweist. Steht der so verlinkte Artikel in keinem direkten Zusammenhang mit dem abgebildeten Prominenten und hat dieser einer solchen Verwendung seines Fotos nicht zugestimmt, handelt es sich nach der Auffassung der Bundesrichter um eine widerrechtliche Verwendung. Die Rechtsgrundlage stellt das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) dar. Es regelt die Notwendigkeit der Einwilligung für die Zurschaustellung und öffentlichen Verbreitung im Paragrafen 22. Die im BGH-Verfahren beklagte Redaktion muss nun eine fiktive Lizenzgebühr von 20.000 Euro an den betroffenen Prominenten zahlen.
Warum wurde die Veröffentlichung als „Clickbait“ eingestuft?
Im konkreten Fall handelte es sich nicht um eine der Ausnahmen, die nach dem Paragrafen 23 des KUG zulässig sind. Die Redaktion hatte die Bilder mehrerer Prominenten verwendet. Der mit den Bildern verlinkte Artikel beschäftigte sich jedoch nur mit einem dieser Prominenten. Das heißt, bei den anderen VIPs greifen die Ausnahmen nicht. Lediglich der Prominente, über den berichtet wurde, kann sich nicht gegen die Veröffentlichung wehren, weil der Artikel (ein Bericht über eine Krebserkrankung) in die Rubrik der zeitgeschichtlichen Darstellungen fällt. Das heißt, Publizisten und Blogger müssen sehr genau schauen, in welchen Fällen sie Prominentenfotos legal nutzen dürfen und wann nicht. Trotz der bestehenden Gesetze gibt es in diesem Bereich noch rechtliche Grauzonen. Darunter fällt beispielsweise die Verwendung von Prominentenfotos in Biografien auf lexikonartigen Seiten. Hier genießen bisher lediglich Wikipedia, IMDb und ähnliche Seiten einen offiziellen Ausnahmestatus. Auf anderen Websites steht stets die Frage, ob sie nach der Art der Inhalte als Darstellung der Zeitgeschichte eingestuft werden.
Quelle: Bundesgerichtshof PM 13/2021
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