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Leiturteile zu Corona-Lockdowns: LG Düsseldorf 9 O 292/20

Bronze figurine of Lady Justice with her scales

Haben Gastwirte Ansprüche gegen die Betriebsschließungsversicherung, wenn sie durch die Corona-Lockdowns schließen müssen? Diese Frage klärte jetzt das Landgericht Düsseldorf.

Inzwischen gibt es einige interessante Gerichtsurteile, die sich mit den Folgen der Corona-Lockdowns beschäftigen. Das unter dem Aktenzeichen 9 O 292/20 vom Landgericht Düsseldorf gefällte Urteil zur Betriebsschließungsversicherung sollten alle Unternehmer kennen. Es gibt Auskunft zur Frage, unter welchen Bedingungen sie durch die Corona-bedingt zwangsverordneten Schließungen Ansprüche gegen die Betriebsschließungsversicherung entstehen und wann nicht.

Jeweiliger Stand des Infektionsschutzgesetzes ist maßgeblich

Wer in seiner Police zur Betriebsschließungsversicherung einen Passus hat, der auf das „Infektionsschutzgesetz in seiner jeweils aktuell gültigen Fassung“ verweist, darf sich glücklich schätzen. Diese Unternehmer dürfen die Versicherung auch für die Ausfälle während der Corona-Lockdowns zur Kasse bitten. Allerdings hat eine so formulierte Klausel in der Praxis Seltenheitswert. Die meisten Policen dürften eine ähnliche Formulierung haben, wie sie in der Police des klagenden Gastwirts aus Neuss steht. Seine Police verweist explizit auf das Infektionsschutzgesetz „in der Fassung vom 20. Juli 2000“. Deshalb wies das Landgericht Düsseldorf die Klage ab mit der Konsequenz, dass er den geltend gemachten Schaden von 24.000 Euro durch den ersten Corona-Lockdown im Frühjahr 2020 nicht ersetzt bekommt.

Unternehmer sollten genauen Blick auf Zusatzklauseln richten!

Dem Gastwirt aus Neuss wurde eine weitere Klausel in seinem Vertrag zur Betriebsschließungsversicherung zum Verhängnis. Diese Klausel schließt Leistungen für Schäden durch Krankheiten und Krankheitserreger aus, die in der Fassung des Infektionsschutzgesetzes mit Stand vom 20. Juli 2000 nicht aufgeführt sind. Das bedeutet Pech für den Restaurantinhaber, denn das Coronavirus und die davon verursachte Erkrankung COVID-19 waren damals noch nicht bekannt und deshalb auch nicht im Infektionsschutzgesetz aufgeführt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, denn das Landgericht Düsseldorf schloss eine Anrufung des Oberlandesgerichts als Rechtsmittel nicht aus. Allerdings dürfte es aufgrund der eindeutigen Faktenlage mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Berufungsklage kommen.

Fazit: Wer eine Betriebsschließungsversicherung abschließen möchte, sollte sich nicht auf das Infektionsschutzgesetz mit Stand zu einem bestimmten Datum festlegen lassen. Mit Blick auf die Erfahrungen aus der Coronakrise und das Urteil des Landgerichts Düsseldorf sind nur Policen interessant, die auf den jeweils aktuellen Stand zum Zeitpunkt des Schadensfalls abstellen.

Quelle: Landgericht Düsseldorf PM 2/2021 zum Urteil 9 O 292/20

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