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Interessantes BGH-Urteil zum Wegerecht – Aktenzeichen V ZR 155/18

Der Bundesgerichtshof entschied am 24. Januar 2020, dass ein Wegerecht nicht durch eine Duldung über mehrere Jahrzehnte hinweg entsteht.

Das aktuelle BGH-Urteil zum Wegerecht hebt ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln auf, das am 1. Juni 2018 unter dem Aktenzeichen 16 U 149/17 gefällt wurde. Die Kölner Richter waren der Meinung, dass ein Wegerecht auch durch eine jahrzehntelange Duldung entstehen kann. Die Karlsruher Bundesrichter vertreten dazu eine andere Meinung.

Besondere Fakten im BGH-Urteil zum Wegerecht beachten!

Die Kläger sind die Besitzer von benachbarten Grundstücken. In den hinteren Teilen der Grundstücke befinden sich Garagen, die nur über einen Weg zu erreichen sind, der über das Grundstück der Beklagten führt. Ein Wegerecht dafür wurde von allen Beteiligten nicht im Grundbuch als Dienstbarkeit eingetragen. Im konkreten Fall kommt eine weitere Besonderheit hinzu. Für keine dieser Garagen gab es eine Baugenehmigung. Die Besitzer dieser Garagen beriefen sich in ihrer Klage auf die Entstehung des Wegerechts de facto durch eine über 30 Jahre andauernde Duldung der Nutzung des Wegs. Außerdem legten sie Schriftstücke aus den Jahren 1969 und 1973 vor, aus denen eine Erlaubnis zur Nutzung dieser Garagenzufahrt über das Grundstück der Beklagten hervorgeht. Beide Fakten waren für das Oberlandesgericht Köln ausreichend, um ein Wegerecht aufgrund einer jahrzehntelangen Duldung anzunehmen.

Wie begründet der BGH das Urteil V ZR 155/18 zum Wegerecht?

Die Urteilsbegründung verweist darauf, dass ein Wegerecht nur auf bestimmte Arten entstehen kann. Dazu gehören neben der Eintragung im Grundbuch das Notwegerecht nach dem Paragrafen 917 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie schuldrechtliche Vereinbarungen unter den Beteiligten. Im konkreten Fall fehlt der Beurteilung des BGH zufolge für ein Wegerecht aufgrund der jahrzehntelangen gewohnheitsmäßigen Praxis die allgemeine Natur. Eine weitere Duldung der Nutzung des fremden Grundstücks als Zufahrt zu den Garagen nach dem Paragrafen 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kommt ebenfalls nicht in Betracht. Fraglich ist jedoch, ob den betroffenen Garagenbesitzern ein Notwegerecht nach 917 BGB zusteht. Dort dürfte das Problem allein schon darin bestehen, dass die Garagen ohne die gesetzlich vorgeschriebene Baugenehmigung errichtet wurden. Sollte das OLG Köln, an welches das Verfahren zurückverwiesen wurde, ein Notwegerecht anerkennen, müssen die Nachbarn für die Nutzung des Wegs über das Drittgrundstück künftig zahlen.

Quelle: Bundesgerichtshof PM 12/2020

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