Müssen alle Wohneigentümer die
Welche Sachverhalte lagen dem BGH-Urteil zugrunde?
Streitpunkt waren die Kosten, die für eine Sanierung eines defekten Parksystems aufgewendet werden mussten. Dabei handelte es sich um einen sogenannten Doppelparker mit insgesamt acht Stellplätzen, die als Teileigentum den Nutzern zugeordnet sind. Die Eigentümersammlung hatte beschlossen, dass die Kosten der Reparatur des defekten Hebesystems nicht gleichmäßig auf alle Wohnungseigentümer verteilt werden, sondern stattdessen nur die acht Nutzer des Doppelparkers treffen sollten. Einer der betroffenen Eigentümer klagte und scheiterte sowohl beim zuständigen Amtsgericht als auch beim Landgericht (Verfahren V ZR 81/23).
Im Verfahren V ZR 87/23 ging es um den Eigentümer einer Dachgeschosswohnung, in der Fenster ausgetauscht werden sollten. Hier beschloss die Eigentümerversammlung, dass die Kosten nicht auf die gesamte Eigentümergemeinschaft verteilt werden sollten, sondern sie der Wohnungseigentümer allein zu tragen hätte. Auch er zog vor Gericht und unterlag in den ersten beiden Instanzen.
Wie hat der BGH entschieden und das Urteil zur Kostenverteilung begründet?
Die Richterinnen und Richter des Bundesgerichtshofs schlossen sich in beiden Fällen der Rechtsauffassungen der Vorinstanzen an und wiesen die Klagen der Wohnungseigentümer zurück. In beiden Fällen entsprechen die Beschlüsse dem Entscheidungsspielraum, der den Eigentümergemeinschaften nach dem Paragrafen 16 des Wohneigentumsgesetzes (kurz WEG) auch in der neuen Fassung zugestanden wird. Der BGH betonte in der Urteilsbegründung, dass beide Beschlüsse zur Kostenverteilung auch nach den Bestimmungen der alten Fassung des Paragrafen 16 WEG nicht anfechtbar sind. Er schränkte solche Regelungen auf Fälle ein, in denen die Nutzung von Teilen des Gemeinschaftseigentums durch einzelne Eigentümer oder eine kleine Nutzergruppe beschränkt war.
Quelle: BGH Urteile V ZR 81/23 und V ZR 87/23
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