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Wohneigentum: BGH urteilt über behindertengerechte Umbauten

Judges gavel on a law book

Wann müssen bei Wohneigentum behindertengerechte Umbauten am gemeinschaftlichen Eigentum geduldet werden? Ein BGH-Urteil gibt Auskunft.

Die Gesetze lassen bauliche Veränderungen am Wohneigentum auch durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft zu. Doch wie weit gehen diese Rechte, wenn es um behindertengerechte Umbauten am Gemeinschaftseigentum geht? Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof in zwei aktuellen Verfahren zu beschäftigen. Die Urteile sind eindeutig und tragen dazu bei, die alltäglichen Beeinträchtigungen körperbehinderter Menschen schneller und unbürokratischer zu reduzieren.

Die Nachrüstung von Aufzügen sowie von Rampen muss in der Regel geduldet werden

Am 9. Februar 2024 fielen Urteile zu zwei ähnlichen Sachverhalten. Im Verfahren BGH V ZR 244/22 ging es um die von einem Eigentümer verlangte Nachrüstung eines Personenaufzuges in einem Mehrfamilienhaus mit Eigentumswohnungen. Sie sollte in einem Hinterhaus in München erfolgen und wurde von der Eigentümerversammlung im Februar 2021 abgelehnt. Daraufhin zog der betroffene Eigentümer vor Gericht und unterlag in erster Instanz beim Amtsgericht München (Aktenzeichen 1294 C 13970/21 WEG). Daraufhin zog der Kläger vors Landgericht München, das unter dem Aktenzeichen 36 S 3944/22 WEG im Dezember 2022 entschied, dass die Nachrüstung eines Aufzugs auf Kosten des beantragenden Eigentümers gestattet werden muss. Die beklagte Eigentümergemeinschaft zog deshalb vor den Bundesgerichtshof, der sich in seinem aktuellen Urteil der Meinung des Landgerichts München anschloss. Die Nachrüstung eines Personenaufzugs überschreitet den Rahmen der Paragrafen 20 und 21 des Wohneigentumsgesetzes nicht. Hier liegt weder eine Unangemessenheit des Wunsches vor, noch resultiert daraus eine Privilegierung, die mit einer Nutzungseinschränkung durch andere Eigentümer/- innen einhergeht.

Sachverhalt beim Wunsch nach einer Behindertenrampe ist noch klarer

In dem zeitgleich entschiedenen Verfahren BGH V ZR 33/23 handelte es sich um einen Antrag auf die Nachrüstung einer Rampe, die zusammen mit der Erhöhung einer ohnehin vorhandenen Terrasse einen barrierefreien Zugang zu einer Erdgeschosswohnung bietet. Die Erlaubnis wurde in Form eines Mehrheitsbeschlusses der Eigentümerversammlung erteilt, doch einzelne Eigentümer sahen sich in ihren Rechten verletzt und zogen vor das Amtsgericht Bonn (Aktenzeichen 211 C 47/21). Dieses stimmte zu und hob den Beschluss der Eigentümerversammlung auf. Der Antragsteller verfolgte seinen Wunsch nach einer Rampe vor dem Landgericht Köln (Aktenzeichen 29 S 136/22) weiter, hatte jedoch keinen Erfolg. Daraufhin wurde Revision beim Bundesgerichtshof beantragt. Dieser Antrag war erfolgreich, wie das dazugehörige Urteil belegt. Der Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung ist rechtens und bindend. Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage liegt bei einer solchen Maßnahme nicht vor. Die vorgesehenen Änderungen an der Terrasse hätten zudem keiner Genehmigung über einen Mehrheitsbeschluss bedurft, da sich ein Recht auf solche Änderungen bereits aus der Teilungserklärung dieser Anlage ergibt. Eine unangemessene Benachteiligung anderer Eigentümer/-innen liegt ebenfalls nicht vor, sodass der Umbau auf der Basis der Bestimmungen des Wohneigentumsgesetzes zu gestatten ist.

Quelle: BGH V ZR 244/22, BGH V ZR 33/23

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