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Aktuelles Urteil zur Vermietung: Beschränkung der Nationalität ist nicht erlaubt

Es gibt ein aktuelles Urteil vom Amtsgericht Augsburg, das alle Vermieter kennen sollten. Es stellt klar, dass sich Vermieter an das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz halten müssen.

Das Urteil zum Verbot der Benachteiligung von Ausländern bei der Vermietung trägt das Aktenzeichen 20 C 2566/19 und wurde am 10. Dezember 2019 vom Amtsgericht Augsburg gefällt. Allerdings ist es aktuell noch nicht rechtskräftig.

Worum geht es in dem Urteil 20 C 2566/19 des Amtsgerichts Augsburg?

Der beklagte Wohnungseigentümer hatte in einer Lokalzeitung eine Anzeige zum Angebot eines 40 Quadratmeter großen Appartements geschaltet. In der Beschreibung des Mietangebots fand sich der wörtliche Zusatz „an Deutsche“. Dennoch bewarb sich ein Einwanderer aus Burkina Faso um die Wohnung. Als er den Eigentümer über seine Herkunft informierte, brach dieser das Telefonat ab. Daraufhin bat der Einwanderer drei Bekannte mit Migrationshintergrund darum, ebenfalls mit dem Eigentümer Kontakt aufzunehmen. Sie machten die gleiche Erfahrung. Zu diesem Zeitpunkt war das Appartement beweisbar noch nicht neu vermietet. In der Befragung gab der Eigentümer zu, grundsätzlich nicht an Ausländer vermieten zu wollen. Als Grund benannte er Probleme mit einem ehemaligen Mieter, den er wörtlich als „türkischen Drogendealer“ bezeichnete.

Was besagt das Augsburger Urteil zur Vermietung?

Die explizite Beschränkung der Vermietbarkeit an Deutsche verstößt gegen den Paragrafen 19 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Er schließt eine „Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft“ neben anderen Gründen auch bei der Durchführung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse aus. Ein Mietvertrag gehört zu diesen zivilrechtlichen Schuldverhältnissen. Der konkrete Fall zählt nicht zu den Ausnahmen, die der Absatz 4 des Paragrafen 19 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zulässt. Für den Eigentümer des Appartements wird das Verhalten nun teuer, denn er muss dem abgewiesenen Einwanderer eine Entschädigung in Höhe von 1.000 Euro zahlen. Das Gericht in Augsburg beugte auch gleich einer Wiederholung vor und band in das Urteil 20 C 2566/19 eine strafbewehrte Unterlassung ein.

Quelle: Amtsgericht Augsburg bei Justiz Bayern

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