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Überstunden für Teilzeit-Beschäftigte: Bundesarbeitsgericht entscheidet

Wer in Teilzeit arbeitet, muss oft mehr arbeiten, als vereinbart. Die Überstundenzuschläge werden aber nicht immer so schnell bezahlt, wie gewünscht. Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht zugunsten der Arbeitnehmer entschieden.

Demnach dürfen auch Teilzeit-Beschäftigte künftig leichter einen Zuschlag für geleistete Mehrarbeit einfordern. Wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil 10 AZR 231/18 entschied, wird ein Zuschlag für die Mehrarbeit nicht erst dann fällig, wenn der Teilzeit-Mitarbeiter mehr als seine Vollzeit-Kollegen arbeitet.

Worum ging es um Urteil 10 AZR 231/18?

Im Urteil ging es um eine stellvertretende Filialleiterin der Gastronomie. Dort wird eine jahres-, statt wochenbezogene Arbeitszeit vereinbart. Als Vollzeitstelle gilt eine Stelle mit 2.028 Stunden pro Jahr, die Frau hatte eine Teilzeit-Stelle mit 1.818 Stunden jährlich.

Allerdings arbeitete die Klägerin schon 2016 20 Stunden mehr als im Vertrag festgelegt. Vom Unternehmen erhielt sie den regulären Lohn von 13,22 pro Stunde. Allerdings forderte die Frau den Mehrarbeitszuschlag laut Tarifvertrag von 33 Prozent, insgesamt also 85,90 Euro.

Bereits in den Vorinstanzen bekam die Klägerin Recht und auch das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Urteile. Aus dem Tarifvertrag ergibt sich, dass Mehrarbeitszuschläge bereits gezahlt werden müssen, wenn mehr als die vertraglich vereinbarten Stunden geleistet werden. Wäre das nicht der Fall, würde eine unzulässige Benachteiligung der Teilzeit-Kräfte erfolgen.

Teilzeit- und Befristungsgesetz zugrunde gelegt

Wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil weiter ausführte, müsse man den Tarifvertrag auf Basis des Teilzeit- und Befristungsgesetzes so auslegen. So dürfen Teilzeit-Mitarbeiter nicht alleine aufgrund der „Teilzeitarbeit schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer“. Ausnahmen gelten nur, wenn „sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen“.

Diese „sachlichen Gründe“ lagen im zugrunde liegenden Fall nicht vor. Und auch künftig darf der bisher häufig angegebene „sachliche Grund“, dass Teilzeit-Beschäftigte weniger belastet seien, nicht mehr angewendet werden. Diesen hatte man genutzt, um den Mehrarbeitszuschlag nur Vollzeit-Beschäftigten zu gewähren, damit die ohnehin hohe Belastung dieser Mitarbeiter ausgeglichen werden sollte.

Quelle: AFP

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