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Urteil: L 1 U 491/18: Dienstreise bedingt nicht automatisch Arbeitsunfall

Auf einer Dienstreise bricht sich ein Mann unter der Dusche das Knie und kämpft jahrelang darum, dass dies als Arbeitsunfall anerkannt wird. Jetzt hat das Landessozialgericht Thüringen entschieden.

Im besagten Fall befand sich der Mann auf einer Dienstreise. Nach der morgendlichen Dusche im Hotel rutschte er im Badezimmer aus und brach sich das Knie. Er forderte die Anerkennung als Arbeitsunfall. Die Richter des Thüringer Landessozialgerichts in Erfurt entschieden unter dem Aktenzeichen L 1 U 491/18, dass dieser Unfall eben nicht als Arbeitsunfall zählt.

Sachlicher Zusammenhang mit der Arbeit erforderlich

Demnach ist das Duschen nicht per se als Arbeitsunfall zu sehen. Um die gesetzliche Versicherung in Anspruch nehmen zu können, müsse ein Unfall bei Tätigkeiten geschehen, die im sachlichen Zusammenhang mit den eigentlichen Arbeitsaufgaben stehen.

So seien etwa die Nahrungsaufnahme oder das Duschen eine „höchstpersönliche Verrichtung“, urteilten die Richter. Sie stehen nicht im sachlichen Zusammenhang mit der Arbeit und können damit auch nicht über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert werden. Das Urteil fällten die Erfurter Richter bereits am 20. Dezember 2018, es wurde jedoch erst jetzt veröffentlicht.

Berufsgenossenschaft bekam Recht

Der Arbeitnehmer, der sich im November 2015 bei einer Dienstreise verletzte, forderte seither die Anerkennung als Arbeitsunfall, die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte dies jedoch ab. Daraufhin zog der Projektleiter vors Sozialgericht, wo seine Klage abgewiesen wurde. Im Berufungsverfahren am Landessozialgericht erhielt er erneut eine Abfuhr. Die Berufsgenossenschaft bleibt mit der Verweigerung der Leistung im Recht.

Quelle: dpa

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