Demnach dürfen auch Teilzeit-Beschäftigte künftig leichter einen Zuschlag für geleistete Mehrarbeit einfordern. Wie das Bundesarbeitsgericht in seinem
Worum ging es um Urteil 10 AZR 231/18?
Im Urteil ging es um eine stellvertretende Filialleiterin der Gastronomie. Dort wird eine jahres-, statt wochenbezogene Arbeitszeit vereinbart. Als Vollzeitstelle gilt eine Stelle mit 2.028 Stunden pro Jahr, die Frau hatte eine Teilzeit-Stelle mit 1.818 Stunden jährlich.
Allerdings arbeitete die Klägerin schon 2016 20 Stunden mehr als im Vertrag festgelegt. Vom Unternehmen erhielt sie den regulären Lohn von 13,22 pro Stunde. Allerdings forderte die Frau den
Bereits in den Vorinstanzen bekam die Klägerin Recht und auch das
Teilzeit- und Befristungsgesetz zugrunde gelegt
Wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil weiter ausführte, müsse man den Tarifvertrag auf Basis des
Diese „sachlichen Gründe“ lagen im zugrunde liegenden Fall nicht vor. Und auch künftig darf der bisher häufig angegebene „sachliche Grund“, dass Teilzeit-Beschäftigte weniger belastet seien, nicht mehr angewendet werden. Diesen hatte man genutzt, um den Mehrarbeitszuschlag nur Vollzeit-Beschäftigten zu gewähren, damit die ohnehin hohe Belastung dieser Mitarbeiter ausgeglichen werden sollte.
Quelle: AFP
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