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Zu hoher Altersunterschied kann zu gekürzter Witwenrente führen

Wenn ein Ehepartner verstirbt, hat der andere Anspruch auf Witwen-/Witwerrente. Das dachte sich auch eine hinterbliebene Ehefrau und wollte die Hinterbliebenenrente beim Arbeitgeber ihres verstorbenen Mannes einfordern. Der Fall landete vor dem Bundesarbeitsgericht und das entschied eindeutig.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine 73 Jahre alte Frau aus Bayern geklagt. Sie forderte eine betriebliche Hinterbliebenenrente vom Arbeitgeber ihres 15 Jahre älteren Mannes. Der Mann war bereits im August 2014 verstorben und das Unternehmen zahlte zunächst die volle Hinterbliebenenrente.

Unternehmen wollte Hinterbliebenenrente kürzen

Vier Monate darauf schrieb das Unternehmen der Witwe, dass man die Betriebsrente kürzen werde. Dabei bezog man sich auf die Versorgungsordnung. In dieser heißt es, dass die Witwenrente gekürzt werden kann, wenn die Ehefrau mehr als zehn Jahre jünger als der Mann ist. Dabei wird die Rente pro Jahr Abstand, der über die zehn Jahre hinausgeht, um fünf Prozent gekürzt.

Die Frau sah das jedoch nicht ein und zog schließlich vor Gericht. Die Altersabstandsklausel empfand sie als unzulässige Diskriminierung. Seither streiten sich Firma und Witwe um die Höhe der Rente. Zunächst hatte das Landesarbeitsgericht München der Witwe Recht gegeben, was aber das Unternehmen nicht akzeptieren wollte.

Bundesarbeitsgericht urteilt auf gekürzte Witwenrente

Schließlich musste das Bundesarbeitsgericht entscheiden. Im Urteil 3 AZR 400/17 hieß es, auch weiterhin bekommt die Frau nur die gekürzte Rente. In diesem Fall sei die Benachteiligung wegen des Alters gerechtfertigt, hieß es in der Urteilsbegründung. Schließlich habe der Arbeitgeber ein legitimes Interesse daran, das mit der Hinterbliebenenversorgung verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen.

Weiter hieß es, dass bei einem Altersunterschied der Eheleute ab elf Jahren die Lebensplanung darauf ausgerichtet sei, dass der jüngere Partner einen Teil seines Lebens ohne seinen Ehepartner verbringt.

Schon im Februar entschied das Bundesarbeitsgericht im Urteil 3 AZR 43/17 ähnlich. Damals hatte eine Frau aus Nordrhein-Westfalen Witwenrente vom Arbeitgeber des verstorbenen Mannes bekommen. Die Partner hatten allerdings einen Altersunterschied von 18 Jahren, weshalb der Arbeitgeber die Zahlung verweigerte. Die Frau klagte, das Bundesarbeitsgericht entschied jedoch zugunsten des Arbeitgebers, der nicht zahlen musste.

Quelle: nil

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