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Vorgetäuschter Eigenbedarf: Mieter darf sich über Schadenersatz freuen

Wenn der Vermieter eine Wohnung wegen Eigenbedarf kündigt, sie aber dann doch nicht selbst nutzt, kann der bisherige Mieter Schadenersatz fordern. Ausnahmen gelten, wenn der Vermieter im Vorfeld eine Abfindung für den Auszug gezahlt hat. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München unter dem Aktenzeichen 432 C 1222/18 hervor.

Abfindung von 15.000 Euro gezahlt

Im zugrunde liegenden Fall ging es um ein Paar, das in einer 3,5 Zimmer Wohnung in München lebte. Für 97 Quadratmeter Wohnfläche zahlten sie zuletzt 913 Euro kalt pro Monat. Im Mietvertrag war festgehalten, dass Mieterhöhungen nur bei einer Inflationszunahme zulässig seien. Allerdings wurde die Wohnung Anfang 2016 an einen neuen Eigentümer verkauft.

Die Mieter schlossen mit diesem eine „Vereinbarung über die Aufhebung und Beendigung des Mietverhältnisses“. In dieser hat der neue Eigentümer dem Paar eine Sofortzahlung in Höhe von 15.000 Euro angeboten, wenn sie die Wohnung bis zum Jahresende räumten. Die Abfindungszahlung sollte für einen früheren Auszug auf bis zu 24.500 Euro angehoben werden können. Ende November 2016 zogen die Mieter aus und gaben die Wohnung zurück, wofür sie weitere 6.000 Euro erhielten.

Das Paar zog nach Augsburg und erfuhr dort, dass die Wohnung Anfang 2017 erneut den Eigentümer wechselte, woraufhin sie die getroffene Vereinbarung anfochten. Der einstige Eigentümer hatte ihnen in einem ersten Telefonat nach dem Wohnungskauf „Eigenbedarf angemeldet“, weil sein Vater zurück nach München ziehen wollte.

Kein Schadenersatz nach Abfindung

Die einstigen Mieter forderten Schadenersatz, der sich aus dem Zehnjahreswert der Differenz der früheren Kaltmiete zur Miete einer vergleichbaren Wohnung in München ergebe. Diese liegt bei 2.135 Euro. Davon müsse man die Abstandszahlung abziehen, woraufhin das Paar noch 125.640 Euro Schadenersatz forderte.

Vor Gericht allerdings ging das Paar leer aus. Sie konnten laut Ansicht der Richter nicht ausreichend Beweise für einen vorgetäuschten Eigenbedarf vorbringen. Außerdem könne davon ausgegangen werden, dass mit der Abfindung ein Verzicht auf Ausgleichsansprüche vereinbart wurde. Laut Gericht ist in der getroffenen Vereinbarung der Wille beider Parteien zu erkennen, die gegenseitigen Ansprüche zu regeln und auch auf Ansprüche aus eventuell vorgetäuschtem Eigenbedarf zu verzichten, um künftige Streitigkeiten zu vermeiden.

Quelle: awi

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