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Urteil 1 BvL11/14 – Grundsteuer muss neu berechnet werden

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil 1 BvL11/14 beschlossen, dass die Grundsteuerberechnung für 35 Millionen deutsche Grundstücke geändert werden muss. Grund sind veraltete Berechnungsgrundlagen.

Mit dem aktuellen System zur Berechnung von Grundsteuern handeln die Kommunen verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht im heutigen Urteil unter dem Aktenzeichen 1 BvL11/14 entschieden. Das bisherige System sei „völlig überholt“ und führe zu „gravierenden Ungleichbehandlungen“ der Immobilienbesitzer, heißt es in der Urteilsbegründung weiter.

Neuregelung zur Grundsteuerberechnung bis Ende 2019

Das Bundesverfassungsgericht fordert deshalb eine . Wenn diese Frist verstreicht, ohne dass eine Neuregelung beschlossen wurde, dürfen die bisherigen Regeln nicht mehr angewendet werden.

In Deutschland sind von diesem Urteil mehr als 35 Millionen Grundstücke betroffen. Ziel der Grundsteuer ist es, die Grundstückseigentümer an den Kosten für die umliegende Infrastruktur zu beteiligen.

Für die Wertbestimmung des zu besteuernden Grundstücks wird zunächst der Einheitswert angelegt. Dabei geht es nicht etwa um einheitliche Werte für Grundstücke, sondern um einen spezifischen Wert für jedes einzelne Grundstück, also jede Einheit. Dieser Einheitswert für alle deutschen Grundstücke wurde . Er sollte ursprünglich alle sechs Jahre aktualisiert werden. In Westdeutschland geschah diese Aktualisierung allerdings nur ein einziges Mal – im Jahr 1964, in Ostdeutschland wurde der Einheitswert gar nicht aktualisiert.

Dabei haben sich die Städte und Gemeinden, in denen die Grundstücke liegen, zum Teil komplett verändert. Die einstigen Einheitswerte der Grundstücke haben also fast nichts mehr mit der Realität zu tun.

Wie könnte die Grundsteuer-Reform aussehen?

Aktuell werden vor allem zwei Modelle für die Reform der Grundsteuer diskutiert. Schon Ende 2016 hat der Bundesrat einen Ansatz empfohlen, den auch die meisten Länder mittragen würden. Unbebaute Grundstücke würden demnach nach Bodenrichtwert beurteilt. Dieser ergibt sich aus den Verkäufen in der Umgebung. Zudem kann man ihn in vielen Städten bereits bequem online einsehen.

Bei bebauten Grundstücken würde man für die Gebäude noch einen Kostenwert einführen. Dieser könnte sich aus der Bruttogrundfläche der Immobilie sowie den pauschalen Herstellungskosten ermitteln. Abhängig vom Baujahr des Gebäudes könnten von dem so ermittelten Wert bis zu 70 Prozent als Altersminderung abgezogen werden.

Allerdings sieht der Deutsche Mieterbund diese Variante kritisch. Er fordert, genau wie einige andere Verbände, die Grundsteuer als reine Bodensteuer zu gestalten. Dann würde der Wert etwaiger Gebäude, die darauf stehen, gar nicht berücksichtigt werden.

Altbau-Besitzer würden profitieren

Wenn der derzeit diskutierte Vorschlag umgesetzt würde, könnten Besitzer von Bestandsbauten doppelt profitieren: Einerseits können sie einen großen Teil des Wertes abschreiben und andererseits deutlich geringere Herstellungskosten ansetzen als Besitzer von Neubauten. Die Grundsteuer würde entsprechend stark sinken.

Neubauten müssten dagegen mit einer deutlich höheren Grundsteuer rechnen. Dieses Signal seitens des Gesetzgebers wird allerdings kritisch betrachtet, geht es doch in Zeiten von Wohnungsnot darum, das Bauen zu fördern.

Für die Kommunen würde durch eine Reform der Grundsteuer eine lukrative Einnahmequelle versiegen. Insgesamt machen die Grundsteuern rund zehn Prozent der kommunalen Steuereinnahmen aus. Laut Angaben des Statistischen Bundesamtes lagen sie 2016 bei über 13 Milliarden Euro. Daher heißt die Forderung der Kommunen: Eine Grundsteuer-Reform muss aufkommensneutral gestaltet werden.

Quelle: dpa

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