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Urteil 318 S 50/15: Wenn Wohnungseigentümer zum Verkauf gezwungen werden

Unter bestimmten Umständen können auch Wohnungseigentümer gezwungen werden, ihr Eigentum zu verkaufen – und zwar nicht nur bei finanziellen Problemen, sondern auch, wenn man seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Schon ein altes Sprichwort besagt: Eigentum verpflichtet. Und wer sich an diese Pflichten nicht hält, läuft auch im modernen Deutschland Gefahr, sein Eigentum zu verlieren. Das geht aus einem Bericht der Zeitschrift „Meine Wohnung unser Haus“ des Eigentümerverbandes Haus und Grund Deutschland hervor, in dem man sich auf das Urteil 318 S 50/15 des Landgerichts Hamburg beruft.

Wann muss Wohnungseigentum verkauft werden?

Immer dann, wenn der Eigentümer einer Wohnung seine Pflichten so schwer verletzt, dass den Miteigentümern nicht mehr länger zugemutet werden kann, mit ihm weiter eine Gemeinschaft zu bilden, kann ein Verkauf des Wohneigentums zur Pflicht werden.

Im zugrunde liegenden Fall war die Wohnung des Eigentümers so voll gestellt, dass der seit langem von der Eigentümergemeinschaft beschlossene Fensteraustausch nicht möglich war. Die extra für die Wohnung maßgefertigten Fenster mussten kostenpflichtig eingelagert werden.

Darüber hinaus konnten die Kaltwasserzähler trotz rechtskräftiger Verurteilung des Eigentümers nicht eingebaut werden. Auch der Kellerverschlag und der Stellplatz in der Tiefgarage waren vollständig zugestellt. Es kam laut Urteil sogar zu Problemen mit Ratten.

Eigentumsentzug – wann ist er rechtens?

Der Eigentümer der Wohnung wehrte sich gegen die Anschuldigungen, sprach davon, dass diese nur seine Privatsphäre betreffen. Das bejahten die Richter zwar grundsätzlich, und es stelle auch einen schweren Eingriff in das grundrechtlich geschützte Recht auf Eigentum dar, wenn man dieses entziehe, doch es gibt Ausnahmen. Die Voraussetzungen für die Entziehung von Eigentum sind dementsprechend eng gefasst, aber zulässig.

Im zugrunde liegenden Fall hat das Wohnverhalten des Beklagten jedoch dazu geführt, dass zwingend notwendige Arbeiten am Gemeinschaftseigentum nicht umgesetzt werden konnten. Damit betreffe das Verhalten nicht nur das Sondereigentum des Beklagten, sondern auch das Gemeinschaftseigentum. Der Einbau neuer Fenster und/oder Kaltwasserzähler betreffe schließlich alle Wohnungseigentümer.

Quelle: dpa

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