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Im Januar 2018 Urteil zur Fixierung in der Psychiatrie erwartet

Am 30. Und 31. Januar 2018 muss sich das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit einer interessanten Frage beschäftigen, die jeden Bürger betreffen könnte. In den Verfahren mit den Aktenzeichen 2 BvR 309/15 und 2 BvR 502/16 geht es um die Feststellung, ob sich eine Fixierung in der Psychiatrie mit der Garantie der persönlichen Freiheitsrechte im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vereinbaren lässt. Kommen die Verfassungsrichter zu der Schlussfolgerung, dass das nicht so ist, könnte das erhebliche Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen für einige psychiatrische Einrichtungen in Deutschland nach sich ziehen.

Worum geht es in den Verfahren 2 BvR 309/15 und 2 BvR 502/16 genau?

Die unter dem Aktenzeichen 2 BvR 502/16 zu behandelnde Verfassungsbeschwerde wurde vom Verfahrenspfleger eines Betroffenen eingereicht, der in einer psychiatrischen Einrichtung in Bayern mehrmals über einen Zeitraum von mehreren Stunden an sieben Punkten an das Krankenbett gefesselt worden war. Die 7-Punkte-Fixierung umfasst Gurte an den Beinen, den Handgelenken sowie am Kopf, am Bauch und an der Brust. Dabei zog sich der Betroffene mehrere Verletzungen zu und verlangt nunmehr Schadenersatz auf der Grundlage eines Amtshaftungsverfahrens.

Die zweite Verfassungsbeschwerde zum gleichen Thema wurde von einem Betroffenen eingereicht, der in einer psychiatrischen Einrichtung an fünf Punkten fixiert worden war. Seiner Rechtsauffassung nach muss eine solche Maßnahme von einem Richter angeordnet werden. Eine Anordnung allein durch die Ärzte der Einrichtung betrachtet er als Maßnahme, von welcher seine im Grundgesetz garantierten Freiheitsrechte auf unzulässige Weise eingeschränkt werden. Der Betroffene und sein Rechtsbeistand gehen davon aus, dass bei seiner Fixierung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht berücksichtigt wurde.

Wann wird die Fixierung in der Haft oder Psychiatrie angeordnet?

Die allgemeine Rechtsgrundlage für eine Fixierung stellt in Deutschland der Paragraf 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dar, der sich mit den Rechten der Betreuer beschäftigt. Er schreibt eine Zustimmung des Betreuungsgerichts bei jeder Maßnahme vor, die mit einem Freiheitsentzug verbunden ist. Die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs bleiben davon unberührt. Weitere Regelungen sind den Ländergesetzen zum Umgang mit psychisch kranken Menschen zu entnehmen. Selbst wenn ein Freiheitsentzug nach dem Strafgesetzbuch angeordnet wurde, darf eine Fixierung nur dann vorgenommen werden, wenn ein akutes Risiko besteht, dass der davon Betroffene sich selbst oder Dritte verletzen könnte. Ausschließlich mit dieser Begründung stellt die Fixierung keinen Straftatbestand der Freiheitsberaubung dar. Inzwischen gibt es einige Länder, in denen die Fixierung komplett verboten wurde. Dazu zählt beispielsweise Großbritannien.

Quelle: bundesverfassungsgericht.de

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