Alltagsmagazin.de

News und Tipps aus allen Lebensbereichen

Bürgen für syrische Flüchtlinge: Urteil des OVG NRW

In Nordrhein-Westfalen dürfen Flüchtlinge aus Syrien nach einer Anordnung des dortigen Innenministeriums aus dem Jahr 2013 nach Deutschland kommen, wenn ein Bürger der Bundesrepublik eine Bürgschaft für deren Lebensunterhalt übernimmt. Zwei solcher Bürgen erhofften sich nun aus den Verfahren unter den Aktenzeichen 18 A 1040/16 und 18 A 1197/16 Entlastung. Doch die Hoffnung wurde enttäuscht, denn das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen schränkte lediglich die Haftung bei den Kosten im Falle einer Pflegebedürftigkeit und einer Krankheit ein. Eine Revision des Urteils durch das Bundesverwaltungsgericht wurde in beiden Fällen ausgeschlossen. Dadurch wäre nun lediglich eine Beschwerde möglich.

Jobcenter darf nun Geld von den Bürgen zurückfordern

Beide Bürgern waren davon ausgegangen, dass ihre Pflicht zur Zahlung des Lebensunterhalts nach der offiziellen Anerkennung als Flüchtling enden würde. Doch die damalige Anordnung des nordrhein-westfälischen Innenministeriums sah eine solche zeitliche Beschränkung der Haftung nicht vor. Genau darauf beriefen sich die Richter in den Verfahren 18 A 1040/16 und 18 A 1197/16. Das heißt, die beiden betroffenen Bürgen müssen auch nach der Anerkennung der Asylberechtigung für den eigentlichen Lebensunterhalt der Flüchtlinge aus Syrien aufkommen. Für die beiden Kläger bedeutet das nun, dass sie den zuständigen Arbeitsämtern auch die Regelsatzleistungen für den Lebensunterhalt erstatten müssen, die nach der Anerkennung der Asylberechtigung gezahlt wurden. Lediglich die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden nach dem aktuellen Urteil abgezogen. Als Grund dafür gaben die Richter des Oberverwaltungsgerichts an, dass ein öffentliches Interesse an der Aufnahme von Flüchtlingen besteht.

Was ging den Verfahren voraus?

Beide Kläger hatten im Jahr 2014 die Möglichkeit genutzt, Angehörige aufgrund der Anordnung des Innenministeriums NRW aus Syrien nach Deutschland zu holen. In einem Fall handelt es sich um einen deutschen Staatsbürger syrischer Herkunft, der eine Bürgschaft für seinen Bruder und seine Schwägerin übernommen hatte. Der zweite Kläger ist ein in Deutschland lebender Staatsbürger der Türkei, der ebenfalls für zwei Syrer eine Bürgschaft übernommen hatte. Sie waren übereinstimmend der Überzeugung, nur für einen begrenzten Zeitraum zahlen zu müssen. Mit dem Urteil in dem Verbundverfahren wurden die vorinstanzlichen Urteile weitgehend bestätigt, die vom Verwaltungsgericht Minden unter dem Aktenzeichen 7 K 2764/15 und vom Verwaltungsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 5 K 79/16 gefällt worden waren.

Quelle: ovg.nrw.de

About Author