Alltagsmagazin.de

News und Tipps aus allen Lebensbereichen

Verfassungsbeschwerden zum Flughafen BER wurden abgewiesen

Beim Bundesverfassungsgericht sind unter den Aktenzeichen 1 BvR 1026/13, 1 BvR 2762/12 sowie 1 BvR 2763/12 und 1 BvR 877/13 gleich vier Verfahren anhängig, die sich mit dem Flughafen BER beschäftigen. Sie richten sich gegen Entscheidungen, die vom Bundesverwaltungsgericht zu Ungunsten der klagenden Eigentümer von Grundstücken im Umfeld des neuen Hauptstadtflughafens getroffen wurden. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass diese Entscheidungen nicht gegen die im Grundgesetz der Bundesrepublik verankerten Rechte verstoßen. Die Beschlüsse wurden bereits im Oktober 2017 gefasst, aber erst Mitte Dezember veröffentlicht.

Worum ging es in den vier Verfassungsbeschwerden?

Gegenstand der Verfassungsbeschwerden ist das rund um den Flughafen BER durchgeführte Planfeststellungsverfahren. Dort war zu Beginn davon ausgegangen worden, dass die Ein- und Abflugrouten ein parallel zu den beiden Start- und Landebahnen verlaufender Kurs eingeschlagen wird. Auf dieser Grundlage wurde auch die von den Starts und Landungen ausgehende Lärmbelästigung für die Anwohner im Umfeld des Hauptstadtflughafens bewertet. Doch inzwischen hat die Deutsche Flugsicherung, die für die Planung des Flugbetriebs zuständig ist, andere Empfehlungen gegeben. Bei einem Parallelbetrieb der Start- und Landebahnen soll nach den Starts keine gerade Flugbahn verfolgt werden. Stattdessen wird aus Sicherheitsgründen eine 15-Grad-Kurve notwendig. Das heißt, dass 30 Grad umfassende Abschnitte an beiden Enden der Start- und Landebahnen mit dem direkten Fluglärm konfrontiert werden. Die vier Beschwerdeführer sehen sich diesbezüglich als betrogen an und bemängeln die Trennung der Planung der Flugverfahren von eigentlichen Planfeststellungsverfahren.

Wie begründen die Verfassungsrichter ihre Entscheidung?

In der Begründung wird angegeben, dass durch die rechtlich zulässige Trennung der Festlegung der Flugrouten und der Planung des Standorts des Flughafens die Rechte der Eigentümer der betroffenen Grundstücke nicht verletzt werden. Insbesondere wird darauf verwiesen, dass Flugrouten dynamischen Veränderungen unterliegen und nicht mit den statischen Routen von Straßen und Schienenwegen gleichgestellt werden können. Als ergänzender Hinweis wird erwähnt, dass die Grundstückseigentümer die Möglichkeit haben, separat sowohl gegen die Planfeststellung als auch die Planung der Flugrouten zu klagen. Dass dafür zwei Klagen notwendig sind, stufen die Verfassungsrichter nicht als unzumutbar für die betroffenen Grundstückseigentümer ein. Die Verfassungsbeschwerden wurden abgewiesen, um den Betroffenen genau diese Klagewege zu ermöglichen. Außerdem liegt der Entscheidung die Überlegung zugrunde, dass das Resultat der Standortplanung nicht anders ausgefallen wäre, wenn schon zu Beginn die jetzt von der Flugsicherung empfohlenen An- und Abflugrouten bekannt gewesen wären.

Quelle: bundesverfassungsgericht.de

About Author