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BGH-Urteil zugunsten von Gebrauchtwagenkäufern

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat unter dem Aktenzeichen VIII ZR 103/15 am gestrigen Mittwoch ein verbraucherfreundliches Urteil gefällt. In der Verhandlung ging es darum, wer bei einem Schaden an Gebrauchtwagen, der in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf auftritt, die Ursache für den Schaden beweisen muss.

Getriebeschaden als Grundlage für BGH-Urteil

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein gebrauchter 5er BMW einen Getriebeschaden. Dieser trat lediglich fünf Monate nach dem Kauf des Fahrzeugs und einer Fahrleistung von 13.000 Kilometern unter dem neuen Besitzer auf. Zunächst zeigte sich der Schaden durch die nicht mehr einwandfrei funktionierende Automatikschaltung. Der Käufer wollte vom Verkäufer nun sein Geld zurück. In den Verhandlungen wurde darüber gestritten, ob der Käufer  beweisen muss, dass er die Automatikschaltung nicht selbst durch einen Bedienungsfehler kaputt gemacht habe.

In den beiden Vorinstanzen des Oberlandes- und des Landgerichts hatten die Richter der Beklagten Recht gegeben. Die Kfz-Händlerin sollte das Geld für den 5er BMW nicht zurückerstatten, weil der Kläger nicht beweisen konnte, dass das Fahrzeug bereits beim Kauf mit einem Sachmangel behaftet gewesen sei. Die Urteile der Vorinstanzen ergingen 2013 und 2015.

Neues EU-Recht für aktuelles BGH-Urteil

Der Kläger legte auch gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Revision beim BGH ein. Diese begründete er damit, dass der EU-Gerichtshof in der Zwischenzeit seine Rechtsprechung geändert habe, was die Beweispflicht angeht. Laut der aktuellen EU-Rechtslage nimmt man pauschal an, dass ein Sachmangel bereits beim Kauf vorgelegen habe, wenn dieser binnen sechs Monaten nach dem Kauf auftritt. Im Zweifel müsse der Verkäufer das Gegenteil beweisen.

Allerdings gelten diese Regeln nur bei Geschäften zwischen Privatpersonen und Händlern. Wer seinen Gebrauchtwagen von Privat kauft, kommt nicht in den Genuss der Regelungen. Kann der Verkäufer nicht beweisen, dass der Käufer, wie etwa im zugrunde liegenden Fall durch falsche Bedienung die Schaltung geschädigt habe, geht das EU-Recht davon aus, dass der Schaden bereits beim Kauf bestanden habe, wenn vielleicht auch nur im Ansatz. Dabei müssen die Gerichte nicht klären, ob ein Mangel vorliegt, für den der Verkäufer verantwortlich ist.

Quelle: Bundesgerichtshof

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