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BGH-Urteil zu Umbuchungen von Reisen

Wer kurz vor der geplanten Urlaubsreise erkrankt und diese deshalb nicht antreten kann, verpasst nicht nur die schönste Zeit des Jahres. In der Regel sind die Rücktrittskosten hoch, so dass nur geringe Teile des Reisepreises zurückerstattet werden, wenn überhaupt. Macht es da Sinn, die Pauschalreise auf einen Dritten zu übertragen? Nein, denn hier können massive Mehrkosten anfallen, die laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) sogar rechtens sind.

Mehrkosten für Umbuchungen laut BGH rechtens

Laut den aktuellen BGH-Urteilen unter den Aktenzeichen X ZR 107/15 und X ZR 141/15 sind hohe Mehrkosten für die Umbuchung einer Pauschalreise auf einen Ersatz-Reiseteilnehmer rechtens. Das Gesetz schreibt vor, dass „entstehende Mehrkosten“ vom verhinderten Urlauber zu tragen sind. In den aktuell verhandelten Fällen ging es um eine Reise von Berlin nach Dubai, die mindestens 1.500 Euro mehr kosten sollte und eine Reise von Hamburg nach Phuket, bei der Mehrkosten von 3.300 Euro anfallen sollten. Die verhinderten Reisenden traten in diesen Fällen lieber vom Vertrag zurück, als für die hohen Mehrkosten aufzukommen. Die Reiseveranstalter erstatteten zehn bzw. 15 Prozent des gezahlten Reisepreises.

Grund für die hohen Mehrkosten ist die Tatsache, dass eine Umschreibung eines Flugtickets bei Linienflügen auf einen anderen Namen oft nicht möglich sei. Daher müsse der Flug zumindest neu gebucht werden. Diese Tatsache höhlt die Rechte der Verbraucher aus, wie Verbraucherschützer kritisieren. Das bestätigen auch die Richter am BGH. Sie erklären, dass die Übertragung der Reise auf eine andere Person aufgrund der hohen Kosten „wirtschaftlich unattraktiv“ sei, allerdings sei dies kein Grund dafür, dass die anfallenden Mehrkosten vom Reiseveranstalter getragen werden müssten.

Amtsgericht München wies Klagen gegen Reiseveranstalter ab

Beide Kläger hatten zunächst vor dem Amtsgericht München geklagt und waren dort gescheitert. Sie zogen daraufhin vor das Landgericht, wo die Berufung verhandelt wurde. Dieses gab den Klägern jedoch Recht. Die Richter waren der Ansicht, dass die Reiseveranstalter ihre vertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt hätten. Sie hätten vielmehr eine Übertragung der Reise auf Dritte zu akzeptablen Bedingungen ermöglichen müssen. Unter den Mehrkosten verstanden die Richter demnach die Verwaltungskosten, die dem Veranstalter für die Umschreibung der Reisebestätigung, sowie die Benachrichtigung der Airline entstanden.

Die Karlsruher Richter beim BGH sahen den Fall jedoch anders. Es könne kein Reiseveranstalter dazu verpflichtet werden, seine vertraglichen Reiseleistungen so zu gestalten, dass sie sich möglichst kostengünstig auf Dritte übertragen lassen.

Quelle: dpa

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