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BGH-Urteil VII ZR 14/16 ist interessant für alle Fußballfans

Bisher mussten die Fußballvereine selbst aufkommen, wenn durch die Fans im Stadion ein Schaden angerichtet wurde. Einige Bundesligavereine haben in den letzten Jahren mehrere Millionen Euro für solche Fälle aufwenden müssen. Nun wurde es dem 1. FC Köln zu viel und er zog vor Gericht. Das Verfahren musste zuletzt unter dem Aktenzeichen VII ZR 14/16 vom Bundesgerichtshof entschiedenen werden. Er entschied zu Gunsten der Kläger, was für die Fans weitreichende Folgen hat. Die Fußballvereine können künftig Schadenersatz von den Fans fordern, von denen Knallkörper im Stadion gezündet werden.

Was ging dem Urteil BGH ZR 14/16 voraus?

Im aktuellen Fall darf der 1. FC Köln 30.000 Euro von einem Fan verlangen. Er hatte bei einem Match zwischen dem 1. FC Köln und dem SC Paderborn im Februar 2014 einen Knallkörper im Stadion gezündet. Dabei gab es sieben Verletzte. Die Wucht der Detonation war so groß, dass die Ermittler davon ausgingen, dass es sich um einen Knallkörper gehandelt hat, der nach den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes behandelt werden muss. Der 1. FC Köln kassierte daraufhin vom DFB eine Verbandsstrafe in Höhe von 50.000 Euro. Außerdem wurden strenge Auflagen verhängt, die den Fußballverein weitere 30.000 Euro kosten. Genau diese Summe verlangte er in dem Verfahren zurück. Mit dem Urteil wurden sowohl der Urteil 7 O 231/14 des Landgerichts Köln als auch das Urteil 7 U 54/15 des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben.

Wie begründen die Bundesrichter ihr Urteil?

Die Basis der Entscheidung stellen die Verhaltenspflichten der Zuschauer in Fußballstadien dar. Sie besagen, dass die Gäste die Durchführung der Matches nicht stören dürfen. Genau das ist aber beim Zünden von Feuerwerkskörpern und anderen Knallkörpern der Fall. Aus solchen Verstößen leitet sich für die Fans die Verpflichtung zum Schadenersatz ab. Sie umfasst nach Meinung der Bundesrichter nicht nur den unmittelbar verursachten Personen- und Sachschaden, sondern die Verursacher können künftig auf der Basis des Urteils BGH VII ZR 14/16 auch mit den Kosten der daraufhin verhängten Auflagen sowie den von den Vereinen zu zahlenden Verbandsstrafen zur Kasse gebeten werden.

Quelle: PM BGH 165/2016

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